Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 18/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen gewährt.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Ausgleich gemeinsamer Mietverbindlichkeiten in der Zeit von November 2005 bis einschließlich Januar 2006.
Die miteinander verheirateten Parteien sind Mieter der Wohnung...straße 1 in B. Ausweislich des von beiden Parteien gemeinsam unterzeichneten Mietvertrages beträgt die Bruttomiete monatlich 1.033,84 EUR. Das im Mai 1995 geschlossene Mietverhältnis ist für unbestimmte Zeit vereinbart, vertraglich ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorgesehen, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.
Nachdem es innerhalb der Ehe zu Konflikten kam, verließ die Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger endgültig die gemeinsame eheliche Wohnung am 10.10.2005. Spätestens im Mai 2006 wechselte der Kläger das Schloss an der vormaligen Ehewohnung aus; ob er dies bereits unmittelbar nach dem Auszug der Beklagten tat, ist zwischen den Parteien streitig. Mittlerweile bewohnt der Kläger gemeinsam mit seiner neuen Lebenspartnerin die Wohnung.
Der Kläger hat neben der Geltendmachung weiterer Ausgleichsforderungen erstinstanzlich u.a. die hälftige Beteiligung der Beklagten an den für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 von ihm allein geleisteten Mietzinszahlungen begehrt. Nachdem das LG die Klage sowohl hinsichtlich dieser hälftigen Kostenerstattung als auch der weiteren durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche abgewiesen hat, verfolgt der Kläger im Rahmen seiner Berufung nunmehr noch allein die hälftige Beteiligung der Beklagten an den für die Zeit von November 2005 bis einschließlich Januar 2006 von ihm insgesamt geleisteten 3.101,52 EUR, d.h. die Zahlung von 1.550,76 EUR zzgl. Zinsen.
II. Die Berufung ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unbegründet, weshalb der Senat die Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren beabsichtigt. Das LG hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass dem Kläger auch für den im Rahmen der Berufung weiterverfolgten Zeitraum (November 2005 bis Januar 2006) kein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zusteht.
1. Haften Ehegatten aufgrund gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen gemeinsam hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung, sind sie nach der Regel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Ob davon während intakter Ehe aufgrund einer Überlagerung durch die ehelichen Verhältnisse abzuweichen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls mit dem Scheitern der Ehe lebt die vorgenannte Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wieder auf, da eine Überlagerung unter Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse dann nicht mehr in Betracht kommt. Dafür bedarf es weder irgendeines Handelns des die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung desselben, vielmehr tritt diese Folge regelmäßig automatisch ein (vgl. auch OLG Brandenburg v. 21.7.2002 - 9 W 7/02, OLGReport Brandenburg 2002, 512 = FamRZ 2003, 378).
Das Scheitern der Ehe ist hier mit dem am 10.10.2005 erfolgten Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung eingetreten. Für das Scheitern in diesem Sinne ist auf die endgültige Trennung der Eheleute abzustellen, die sich regelmäßig mit dem endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung vollzieht (OLG Brandenburg v. 28.8.2000 - 9 W 18/00, OLGReport Brandenburg 2001, 53 = NJW-RR 2001, 1297; Schulz, FPR 2006, 472, 473 m.w.N.). Von der am 10.10.2005 erfolgten endgültigen Trennung gehen im Übrigen auch die Parteien selbst aus. Hieraus folgt zugleich nach den zuvor dargestellten Grundsätzen an sich die hälftige Kostenbeteiligung der Beklagten im Innenverhältnis der Parteien ab dem 10.10.2005.
2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bzw. der Erklärung der Parteien von einer anderweitigen Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass der Kläger nach der Trennung die Wohnung allein genutzt hat und auch weiterhin nutzt, zu; erst recht gilt dies deshalb, weil der Kläger mittlerweile auch seine neue Lebensgefährtin in die Wohnung aufgenommen hat.
a) Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (OLG München, FamRZ 1996, 291; Staudinger-Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 426, Rz. 222; von Heintschel-Heineck in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 10. Kap., Rz. 109a). Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich...