Normenkette
BGB §§ 242, 426, 785 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 6 O 472/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum.
Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des AG – FamG – C. vom 14.4.2000 geschieden. Bereits einige Jahre zuvor hatten sich die Parteien voneinander getrennt.
Die Parteien sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks H.-straße 87 in P., Grundbuch Bl. …, Flur …, Flurstück … . Es handelt sich hierbei um ein Landwirtschaftsgeschäft mit einer Grundstücksgröße von 8.304 m², bebaut u.a. mit einem teilunterkellerten eingeschossigen Wohnhaus. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten der Dipl.-Ingenieurin K., insb. auf die darin enthaltene Objektbeschreibung, verwiesen (Bl. 48 ff., insb. 51 ff. PKH-Heft).
Zur Finanzierung des Grundstückserwerbs hatten die Parteien zwei Kredite aufgenommen, einen Kredit bei der B. Bausparkasse AG, einen weiteren bei der C.bank S. Die Kreditbelastungen wurden von ihnen nach der Trennung gemeinsam bedient, auch nachdem zunächst die Antragstellerin und im August 1997 ebenfalls der Antragsgegner aus dem vorgenannten Wohnhaus auszogen. Ab Dezember 1998 bediente sodann die Antragstellerin den bei der C.bank abgeschlossenen Kreditvertrag, ab Januar 1999 auch den bei der B. Bausparkasse aufgenommenen Kreditvertrag allein. Zu den Einzelheiten der durch die Antragstellerin allein geleisteten Zahlungen wird auf Bl. 3–6 d.A. verwiesen. Seit Mai (B. Bausparkasse) bzw. September (C.bank) des Jahres 2001 sind beide Kreditverträge auch von der Antragstellerin nicht mehr bedient, die B. Bausparkasse hat mittlerweile den Kredit gekündigt.
Im Februar 1999 zog die Antragstellerin wieder in das gemeinsame Wohneigentum ein, wobei der Einzug zumindest anfangs gegen den Willen des Antragsgegners stattfand. Ende Mai des Jahres 2000 kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien, im Rahmen derer die Antragstellerin von dem Antragsgegner ausdrücklich die Beteiligung an den gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten ab Juni 2000 verlangte. Unter dem 6.11.2001 unterzeichneten beide Parteien eine schriftliche Vereinbarung, in der sich der Antragsgegner u.a. zur Übertragung seines Miteigentumsanteils an die Antragstellerin bereit erklärte und die Antragstellerin im Gegenzuge sich zur Zahlung eines Einmalbetrages von 50.000 DM und der Freistellung des Antragsgegners von sämtlichen Kreditverbindlichkeiten verpflichtete. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 23 d.A. verwiesen. Zum dabei beabsichtigten Abschluss der notariellen Beurkundung des Überlassungsvertrages kam es jedoch nicht.
Mit ihrer beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner die Zahlung von 14.050,66 DM nebst Zinsen als hälftigen Ausgleich wegen der von ihr allein geleisteten Zahlungen auf die Kreditverbindlichkeiten.
Mit Schreiben vom 3.1.2002 (Bl. 19 ff. d.A.) hat der Antragsgegner eine Zahlung zurückgewiesen unter Hinweis auf sein Unverständnis darüber, weshalb die Antragstellerin Vorteile aus dem gemeinsamen Grundstück ziehen könne, ohne dass er hiervon einen eigenen Nutzen habe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.4.2002 hat das LG C. den gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsgegner ggü. der Klageforderung stehe aufgrund der alleinigen Nutzung des Grundstückes durch die Antragstellerin seit Februar 1999 ein aufrechenbarer Gegenanspruch in überschießender Höhe zu. Dabei hat das LG seiner Entscheidung einen Nettokaltmietzins von 500 DM/monatlich für die Anmietung einer angemessenen Wohnung zugrunde gelegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.4.2002, der das LG mit dem weiteren Beschluss vom 7.6.2002 nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insb. fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg
1. Zwar bestehen an einer grundsätzlichen Ausgleichsverpflichtung des Antragsgegners gem. § 426 Abs. 2 BGB keine Bedenken.
Die Haftung zwischen den Ehegatten richtet sich dann nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, soweit nicht eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB besteht. Eine solche anderweitige Bestimmung kann insb. in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen während des Bestehens der Ehe gegeben sein, die möglicherweise zu einer alleinigen Haftung eines der Ehegatten – insb. des allein oder zumindest besserverdienenden – Ehegatten führen können. Mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt jedoch der Grund für die alleinige Haftung. Spätestens von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es irgendeines Handelns des die Unkosten tragenden Ehegatten bedarf (BGH v. 13.1.1993 – XII ZR 212/90, MDR 1993, 543 = NJW-RR 1993, 386; OLG Celle NJW 20...