Normenkette

GKG § 48 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit seinem ursprünglichen Klageantrag hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten im Wege des Schadensersatzes in Höhe von 24.530,40 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines PKW begehrt, allerdings ausdrücklich unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung. Darüber hinaus enthielt die Klageschrift einen Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs der Beklagten sowie einen Antrag zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger hat den Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt mit 24.530,40 EUR angegeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger den ursprünglichen Klageantrag wiederholt, und die Nutzungsentschädigung auf 6.707,08 EUR beziffert.

Mit Beschluss vom 19.02.2018 hat das Landgericht den Gebührenstreitwert auf 19.000 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.08.2018. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe den Streitwert insgesamt zu gering festgesetzt; dieser sei auf 23.600 EUR festzusetzen. Bei dem vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz handele es sich um eine Einwendung der Beklagten, so dass es auch dieser obliege, zur Höhe des Nutzungsersatzes vorzutragen. Da die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe, war weder eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen noch eine solche bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger habe die Nutzungen bereits in seinem Klageantrag zum Abzug gebracht, weshalb diese dann auch bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen seien. Zudem habe beim Schadensersatz nach der Differenzhypothese die Vorteilsausgleichung von Amts wegen zu erfolgen.

II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 19.000 EUR festgesetzt, §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes ist der Antrag des Klägers nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO maßgebend (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG Anh. I § 48 [§ 3 ZPO] Rn. 4 m.w.N.). Zwar sind die Wertangaben des Klägers in der Klageschrift hierfür ein wichtiger Anhaltspunkt, um den zutreffenden Streitwert zu ermitteln (vgl. OLG Frankfurt, BauR 2017, S. 1251). Soweit Sonderregeln fehlen, ist aber das wahre Interesse maßgeblich (vgl. BGH, MDR 2001, S. 292).

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht bei der Streitwertbemessung zu Recht die von den Parteien übereinstimmend im Termin zur mündlichen Verhandlung angegebene Nutzungsentschädigung vom bezifferten Klageantrag bei der Streitwertbemessung in Abzug gebracht. Es entspricht dem Klägerinteresse, worauf das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, dass dieser Nutzungsbetrag für die Streitwertbestimmung zu berücksichtigen ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Klageantrags, der die Nutzungsentschädigung, die im Termin zu beziffern sein sollte, ausdrücklich berücksichtigt wissen wollte. Dies entspricht schließlich auch dem gemeinsamen Verständnis beider Parteien. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übereinstimmende Angaben zur Nutzungsentschädigung gemacht.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 01.10.2018 verwiesen werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 ZPO gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13024307

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