Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 1. April 2021 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit seiner am 18. März 2020 erhobenen Klage machte der Kläger auf der Grundlage des sogenannten VW-Abgasskandals Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises seines Fahrzeugs Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung sowie einer in das gerichtliche Ermessen gestellten Nutzungsentschädigung geltend. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Aufgrund eines mit Verfügung vom 25. August 2020 erfolgten richterlichen Hinweises zu einer unzureichenden Bestimmtheit des Klageantrags hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 hilfsweise einen geänderten Antrag zu Ziff. 1 an, bei dem er eine von ihm bezifferte Entschädigungssumme von dem gezahlten Kaufpreis unmittelbar in Abzug brachte, so dass sich ein Betrag in Höhe von 8.270,12 EUR ergab. Schließlich nahm der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 5. März 2021 zurück.
Daraufhin hat das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 1. April 2021 den Streitwert für das Verfahren auf die Gebührenstufe bis 16.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2021 Beschwerde eingelegt, mit der er eine Festsetzung des Streitwerts auf 8.270,12 EUR begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20. Mai 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, da sie insbesondere innerhalb der Frist des §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde und den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert erreicht.
Sie ist jedoch nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Bemessung des Streitwerts der ursprüngliche Klageantrag maßgebend, mit dem der Kläger den für arglistig getäuschte Käufer eines von der VW-Dieselproblematik betroffenen Fahrzeugs regelmäßig begründeten Anspruch auf Erstattung des von ihm gezahlten Preises für den Erwerb des Automobils Zug um Zug gegen dessen Herausgabe, vermindert um den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen (BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 12, 64 ff.; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 8. Auflage, § 826 Rn. 57, 58, 70), geltend gemacht hat. Insoweit entspricht es der völlig herrschenden Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2021, Az.: 1 U 56/20, juris Rn. 43; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021, Az.: 1 AR 1/21 (SA Z)), dass bei einem auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag die Gegenleistung für die Wertbemessung außer Betracht bleibt, und zwar auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung - wie hier - auf Zahlung von Geld gerichtet ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, § 3 Rn. 16.271; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. September 2020, Az.: 2 W 23/20, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 angekündigte Änderung des Klageantrags war ausdrücklich auf eine nur hilfsweise Antragstellung gerichtet und für die Bemessung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14577165 |