Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 8. Oktober 2020 erfolgte Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit seiner am 18. Oktober 2019 erhobenen Klage machte der Kläger auf der Grundlage des sogenannten VW-Abgasskandals Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises seines Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs geltend. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung deliktischer Zinsen. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Dezember 2020 bestimmt hatte, nahm der Kläger die Klage mit bei Gericht am 7. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 zurück.
Daraufhin hat das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 den Streitwert für das Verfahren auf die Gebührenstufe zwischen 13.000,00 EUR und 16.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die am 9. April 2021 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Klägers.
II. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, beginnt die insoweit maßgebliche Frist mit der Beendigung des Verfahrens und daher im Falle der gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Zustimmung des Beklagten wirksamen Klagerücknahme mit deren Eingang bei Gericht (OLG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2021, Az.: 7 W 40/20, juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2010, 296; Schneider/Volpert/Fölsch-Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 63 GKG Rn. 92). Soweit dies in Einzelfällen abweichend beurteilt und auf den Zeitpunkt des Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO abgestellt wird, kommt dies allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen ein entsprechender Antrag innerhalb der üblichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klagerücknahme und vor der Streitwertfestsetzung gestellt worden ist (OLG Rostock, MDR 1995, 212). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Die Frist endete daher gemäß § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB am 7. April 2021 und damit vor Eingang der Beschwerde bei Gericht.
Darüber hinaus ist die Streitwertbeschwerde aber auch unbegründet. Es entspricht der völlig herrschenden Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 8. März 2021, Az.: 1 U 56/20, juris Rn. 43; Beschluss vom 18. Januar 2021, Az.: 1 AR 1/321 (SA Z)), dass bei einem auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag die Gegenleistung für die Wertbemessung außer Betracht bleibt, und zwar auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung - wie hier - auf Zahlung von Geld gerichtet ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, § 3 Rn. 16.271; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. September 2020, Az.: 2 W 23/20, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14515736 |