Tenor
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 26.04.2019 - 54 F 174/18 - wird das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin gem. §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, zurückverwiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.530,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem unter dem 29.12.2017 beim Amtsgericht Wedding beantragten, am 17.01.2018 an die in B... wohnhafte Antragsgegnerin zugestellten Mahnbescheid macht der Antragsteller einen Zahlungsanspruch in Höhe von 117.530,- EUR gegen die Antragsgegnerin geltend wegen Unterbringungs- und Futterkosten für Schlittenhunde, die zu dem von den Beteiligten während ihrer Ehezeit betriebenen Hundeschlittengewerbe gehörten. Da der Antragsteller im Mahnbescheidsantrag das Landgericht Neuruppin als Abgabegericht genannt hatte, wurde auf den Einspruch der Antragsgegnerin das Verfahren mit Eingangsstempel vom 14.03.2018 an das Landgericht Neuruppin abgegeben. Mit Beschluss vom 11.12.2018 verwies das Landgericht Neuruppin den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 267 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin.
Beim Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin war das Scheidungsverfahren seit 17.09.2013 unter dem Aktenzeichen 53 F 136/13 rechtshängig. Mit Beschluss vom 22.11.2017 wurden die Scheidung und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt ausgesprochen. Scheidung und Folgesache Versorgungsausgleich sind seit 07.04.2018, die Folgesache nachehelicher Unterhalt ist seit 06.07.2018 rechtskräftig.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin hat, nachdem die Akte am 21.12.2018 dort eingegangen war, den Antragsteller zur Stellung eines Verweisungsantrags zugunsten des für den Wohnsitz der Antragsgegnerin örtlich zuständigen Amtsgerichts - Familiengerichts - Tempelhof-Kreuzberg in B... aufgefordert und, nachdem dieser auf der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuruppin beharrte, mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag als unzulässig abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, das Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin durchzuführen, hilfsweise das Verfahren an das für den Wohnort der Antragsgegnerin zuständige Amtsgericht - Familiengericht - zu verweisen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als die Klage durch Prozessbeschluss abgewiesen wurde und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Neuruppin zurückzuverweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das für den Wohnort der Antragsgegnerin zuständige Familiengericht zu verweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das zuständige Familiengericht beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu verweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtskraft der Ehescheidung im April 2018 und den Zeitpunkt der Verweisung an das Amtsgericht Neuruppin im Dezember 2018.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entbehrlich, da kein weiterer Erkenntnisgewinn davon zu erwarten war.
II. Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Beschwerde ist begründet und das Verfahren auf Antrag des Antragstellers unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuverweisen, da das Amtsgericht Neuruppin seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und den Antrag als unzulässig abgelehnt hat. Insbesondere war das Amtsgericht Neuruppin gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung gebunden.
Die örtliche Zuständigkeit der hier verfahrensgegenständlichen sonstigen Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet sich nach § 267 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Als Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 3 FamFG unterliegt sie den verfahrensrechtlichen Vorschriften gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 1 bis 252 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei Familienstreitsachen nicht nach §§ 2, 3 FamFG - Zeitpunkt der Erstbefassung -, sondern nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Sache (OLG Hamm, Beschl.v. 14.01.2016, II-2 SAF 27/15, zitiert nach juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020 § 2 FamFG Rn. 1; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 3 Rn. 4). Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der hiesigen Familienstreitsache maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts ist.
Gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO trat die Rechtshängigkeit des Verfahrens zum Zeitpunkt des Eingangs der Akte beim Abgabegericht ein, also dem Landgericht Neuruppin am 14.03.2018. Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt die gesetzlich nicht geregelte Rechtshängigkeit einer im vorgeschalteten Mahnverfahren betriebenen Sache mit Eingang der Akten bei dem Abgabegericht ein (BGH, Urteil v. 05.02.2009, III ZR 164/08, zitiert nach juris; Zöller/Seibel, a. a. O. § 696 Rn. 7).
Da ...