Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 14. Dezember 2022, Aktenzeichen 3 O 209/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Wert bis 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der von den Parteien angekündigten Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. März 2023 sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II. Der Senat ist auch in Ansehung der Gegenerklärung vom 21. März 2023 einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

a) Amtshaftungsansprüche bestehen schon mangels Verschuldens der Bediensteten der Beklagten nicht. Diese folgten bei der Erhebung des Beitrages wie seiner anschließenden Nichtrückzahlung der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar gebot der von der Klägerin zu Recht angesprochene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14) eine eingehende Überprüfung der Rechtslage. Dieser Beschluss erging freilich nach Ablauf des von der Klägerin ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegten Zeitraumes vom 21. Juni 2012 bis zum 23. Februar 2015, so dass sie schon deshalb hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

b) Der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 1. März 2023 angeführten Gründen nicht eröffnet. Es erfasst nicht die Folgen so genannten legislativen Unrechts. Die Gegenerklärung der Klägerin gibt keinen Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung des Senats, zumal es im Streitfall auf diese Problematik nicht entscheidungserheblich ankommt.

Der Beitragsbescheid war jedenfalls nicht rechtswidrig. Diese verwaltungsrechtliche Vorfrage ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Senat eigenständig zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 2 U 19/22 -, Rdnr. 6 bei juris; Dörr, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. Dezember 2022, § 839 BGB Rdnr. 846). Eine im Rahmen der Rechtskraftwirkung zu beachtende verwaltungs- oder verfassungsgerichtliche Entscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022, 2 U 20/22, Rdnr. 15 ff; BGH, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 67/18 -, NJW 2019, 2400, Rdnr. 17 bei juris; Dörr ebd., Rdnr. 648) ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid nicht ergangen. Die Aufhebung des Beitragsbescheides durch die Beklagte sperrt die Prüfung nicht. Zwar ist diese verwaltungsbehördliche Entscheidung bestandskräftig und bindet beide auch an dem Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien. Die Bindung im Rahmen der Bestandskraft beschränkt sich freilich auf den Entscheidungssatz und erstreckt sich nicht auch auf die Gründe der Entscheidung, auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse (BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - XII ZR 301/01 -, BGHZ 158, 19 = NVwZ 2004, 763; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2022, § 43 VwVfG Rdnr. 56 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin betonten Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts. Ihr zufolge müssen außer der Behörde sowie den Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 13 VwVfG auch alle anderen Behörden sowie grundsätzlich alle Gerichte die Tatsache als maßgebend akzeptieren, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, das heißt ohne dass sie die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachprüfen müssten oder dürften, zu Grunde zu legen. Auch diese Bindung reicht freilich nicht weiter als die materielle Bestandskraft und erstreckt sich nicht auf Vorfragen oder Begründungselemente (BGH ebd.; Sachs ebd. Rdnr. 154). Schließlich indiziert die Aufhebung des Beitragsbescheides durch die Beklagte nicht dessen Rechtswidrigkeit. Steht - wie hier - nach den Gesamtumständen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts fest, ist die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht geeignet, seine Rechtswidrigkeit zu indizieren (Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 2 U 116/20 -, und vom 30. Juni 2020 sowie vom 20. Juli 2020 - 2 U 76/20 -).

Der geltend gemachte Schaden ist zudem nicht vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge