Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 14. Dezember 2022 zum Aktenzeichen 3 O 23/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Form von vorprozessualen Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu ihrer Geltendmachung nach dem Erlass und der Rücknahme eines Kanalanschlussbeitragsbescheides.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Diese zog sie mit Bescheid vom 24. Mai 2012 zu einem Kanalanschlussbeitrag von 208.709 EUR heran. Die Klägerin zahlte den Betrag unter Vorbehalt am 19. Juni 2012 und erhob - erfolglos - Widerspruch. Während des am 23. Februar 2015 eingeleiteten Klageverfahrens nahm die Beklagte den Beitragsbescheid zurück und erstattete der Klägerin den Betrag im Juli 2016.

Mit Anwaltsschreiben vom 13. September 2016 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Staatshaftungsansprüche in Form von Verzugs- und Prozesszinsen sowie Rechtsanwaltskosten zu ihrer Geltendmachung geltend. Mit Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 7. April 2017 wies die Beklagte dies zurück.

Das Landgericht hat die auf vorprozessuale Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beschränkte Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Inanspruchnahme in Altanschließerfällen Legislativ-Unrecht gleichstehe, auf das Staatshaftungsrecht keine Anwendung finde. Jedenfalls sei der Beitragsbescheid nicht rechtswidrig gewesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Dezember 2022 zugestellte Urteil am 19. Januar 2023 Berufung eingelegt und diese am 19. Februar 2023 begründet. Sie ist der Auffassung, das Bundesverfassungsgericht habe mit gesetzlicher Bindungswirkung für alle Gerichte und Behörden die verfassungswidrige Rückwirkung der Beitragserhebung in Fällen wie dem vorliegenden festgestellt. Nur das vermeide einen Gleichheitsverstoß durch die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Fälle. Die rückwirkende Neuauslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch den Bundesgerichtshof und den erkennenden Senat widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Sie ermögliche faktisch eine zeitlich unbeschränkte Beitragserhebung. Die im Wege der vermeintlich verfassungskonformen Auslegung gefundene zeitliche Obergrenze lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Annahme der hypothetischen Verjährung sei folglich die einzig mögliche verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschrift. Der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 geschaffene Vertrauensschutz dürfe nicht nachträglich zerstört werden. In jedem Falle bedürfe es der Zulassung der Revision, um dem Bundesgerichtshof die Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen. Die erforderliche Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung von Bundesrecht liege mittlerweile vor.

Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2022 zum Aktenzeichen 3 O 209/17

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von einem Betrag von 208.709 EUR ab dem 21. Juni 2012 bis 23. Februar 2015, hilfsweise i. H. v. 4 % jährlich ab 19. Juni 2012 bis 23. Februar 2015 und ausgehend von dem sich ergebenden Zinsbetrag ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.358,86 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der hauptsächlich geltend gemachte Zinsschaden steht der Klägerin nicht zu. Er kann weder auf Amts- noch auf Staatshaftung gestützt werden. Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Für den akzessorischen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten gilt nichts anderes.

a) Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehen nicht. Es fehlt schon an dem erforderlichen Verschulden der Bediensteten der Beklagten im Sinne von § 276 BGB.

(1) Für die Annahme eines Verschuldens wäre bei Erlass des Beitragsbescheides zumindest eine fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Beklagten im Hinblick auf eine künftige Rechtsprechung des ...

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