Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 102/21 (2)) |
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 21. Dezember 2022, Az. 1 O 102/21 (2) in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wendet sich mit seiner - im eigenen Namen eingelegten - sofortigen Beschwerde vom 4. Januar 2023 gegen die im Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2022 getroffene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.422,50 EUR. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung des Tatbestands im Beschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2023 verwiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen und unter Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses auf 11.946,50 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, für den Verkehrswert des 841 qm großen Grundstückteils, auf das sich die streitgegenständlichen Löschungsanträge bezogen haben, sei der zum 1. Januar 2021 geltende Bodenrichtwert von 40,- EUR/qm maßgeblich. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber mit der Beschwerde die Auffassung, es sei der Bodenrichtwert mit Stand 1. Januar 2022 in Höhe von 50,- EUR für die Berechnung zugrunde zu legen. Es gelte der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, so dass der Gegenstandswert 14.707,50 EUR betrage.
II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthaft, da der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Werts mit dem Ziel einer Heraufsetzung einlegen kann.
Allerdings ist in Folge der Teilabhilfe der Beschwerdewert von über 200,00 EUR nicht mehr erreicht (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Denn die Anwaltsvergütung, die sich bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten Streitwert von insgesamt 14.707,50 EUR errechnet, differiert von der Anwaltsvergütung, die sich nach dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 11.946,50 EUR ergibt, lediglich um 154,70 EUR.
Wird der Beschwerde teilweise abgeholfen, so ist der verbleibende Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln. Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands infolge der Teilabhilfe auf 200 EUR oder darunter, wird die Beschwerde unzulässig (OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Oktober 2023, Az. 2 WF 159/23; KG, Beschluss vom 17. August 2006, Az. 5 W 21/06; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, Rn. 27 zu § 68 GKG; Schneider in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Verfahrensrecht, Rn. 1_377; zum Streitstand auch: Laube/BeckOK Kostenrecht, Rz. 226.1 zu § 66 GKG).
Bei einem Streitwert von 14.707,50 EUR betragen die eigenen Anwaltskosten mit Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer 2.159,85 EUR, bei einem Streitwert von 11.946,50 EUR lediglich 2.005,15 EUR, so dass eine Differenz von lediglich 154,70 EUR verbleibt. Damit war die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI16611292 |