Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.12.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 05.10.2023 wird zurückgewiesen.
Der Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Potsdam vom 05.10.2023 wird von Amts wegen klarstellend dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert insgesamt auf der Gebührenstufe von bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Die im eigenen Namen eingelegte, gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde der Rechtsanwälte Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der inzwischen rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 08.02.2023 einer Streitwertabänderung nicht entgegen (vgl. § 107 ZPO).
B. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, soweit ihr nicht durch das Landgericht bereits im Beschluss vom 05.10.2023 abgeholfen worden ist. Im Übrigen war die Streitwertfestsetzung in dem Teilabhilfebeschluss vom 05.10.2023 aus Klarstellungsgründen von Amts wegen abzuändern (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 15.11.2023 - 11 U 19/23).
1. Für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht (Antrag zu Ziffer 1.) war grundsätzlich - wie zunächst in der Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 05.10.2023 noch korrekt erfolgt - gemäß § 9 ZPO analog ein Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags zu berücksichtigen. Hieraus resultiert ein Betrag in Höhe von 11.689,44 EUR (278,32 EUR × 42 Monate). Zu addieren war hierzu der bezifferte Zahlungsantrag zu Ziffer 2. in Höhe von 19.447,56 EUR. Eine Anrechnung des Zahlungsantrages auf den vom Feststellungsantrag erfassten Zeitraum war nicht vorzunehmen, da sich der Feststellungsantrag nicht mit dem Antrag auf Rückzahlung der Prämienanteile überschnitt, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2021 - IV ZR 353/19, Rn. 37).
Der Senat hält insoweit an seiner von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Bewertung der Negierung einer zeitlichen Zäsur (vgl. Beschl. v. 22.04.2022 - 11 W 7/22) inzwischen in ständiger Praxis ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. statt vieler Streitwertbeschl. im Urt. v. 08.11.2023 - 11 U 282/20; Beschl. v. 01.12.2023 - 11 W 35/23; v. 15.11.2023 - 11 W 30/23 v. 14.11.2023 - 11 W 14/23).
2. Hinsichtlich des Herausgabeanspruches von Nutzungen verbleibt es nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Bewertung, dass es sich insoweit um unselbständige Nebenforderungen handelt, die nicht streitwerterhöhend wirken (vgl. Senatsbeschl. v. 07.12.2022 - 11 U 194/21 v. 14.11.2023 - 11 W 14/23).
3. Die mit der mit der Replik vom 03.03.2020 umgestellten und auf teilweise Erledigungsfeststellung gerichteten Klageanträge hatten auf den Streitwert im Sinne des § 63 GKG keine Auswirkungen. Eine gestaffelte Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist nach neuerer, aber mittlerweile gefestigter Senatsrechtsprechung unzulässig (Senatsbeschl. v. 08.11.2023 - 11 W 19/23; v. 15.11.2023 - 11 U 19/23; v. 01.12.2023 - 11 W 35/23; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16, Rn. 16 ff. und KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2023 - 16 U 154/21, Rn. 49; Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.08.2022 - 2 U 162/21, Rn. 69; OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 - 12 W 367/22, Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 07.03.2022 - 3 W 3/22, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, Rn. 9 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 - 2 W 56/21, Rn. 6; OLG Koblenz - 3. Zivilsenat - Urt. v. 24.08.2021 - 3 U 184/21, Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.06.2021 - 12 U 183/20, Rn. 5 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.01.2018 - 15 WF 258/17, Rn. 4, - jew. juris -; Schneider/Völpert, AnwK RVG, 9. Aufl., § 32 Rn. 62; Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Verfahrensrecht, Rn. 1.250 ff.; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., Vorbem zu §§ 3-9 ZPO, Rn. 9; BeckOK Kostenrecht/Jäckel, 42. Ed., § 63 Rn. 22; Schneider/Völpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 63 GKG, Rn. 64).
Vorliegend haben die Klägervertreter ihre Streitwertbeschwerde vom 31.07.2023 zudem ausdrücklich auf § 32 Abs. 2 RVG gestützt, ein Antrag nach § 33 RVG liegt nicht vor (vgl. hierzu auch Beschl. v. 15.11.2023 - 11 U 19/23).
C. Die Nebenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI16184584 |