Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16.03.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 07.09.2023 wird zurückgewiesen.
Der Teilabhilfebeschluss des Landgerichts vom 07.09.2023 wird von Amts wegen klarstellend dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert erster Instanz insgesamt auf 27.441,76 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat bei dem Landgericht Neuruppin mit Schriftsatz vom 23.10.2020 am 13.11.2020 Klage eingereicht und insoweit ursprünglich folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer K... unwirksam sind:
a) im Tarif AM0 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 69,40 EUR,
b) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,94 EUR,
c) im Tarif TC43 107,37 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 8,71 EUR,
d) im Tarif SD3 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 20,08 EUR,
e) im R10 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,01 EUR,
f) im Tarif AM0 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 29,96 EUR,
g) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,00 EUR,
h) im Tarif VollMed Aktiv die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 55,14 EUR,
i) im Tarif TC 43 107,37 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 11,50 EUR,
j) im Tarif TC43 107,37 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 9,90 EUR,
k) im Tarif VollMed Aktiv die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 56,37 EUR,
l) im Tarif VollMed Aktiv die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 79,99 EUR,
m) im Tarif KM die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 0,61 EUR,
und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 433,67 EUR zu reduzieren ist,
2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 12.590,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat,
4. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.524,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
In der Replik vom 02.12.2021 hat der Kläger ausgeführt, dass er infolge der nachgeholten Informationen der Beklagten in der Klageerwiderung mit Ausnahme der Anpassung in dem Tarif KM von einer Heilung der seiner Ansicht nach bestehenden formell unwirksamen Beitragsanpassungen zum 01.01.2022 ausgehe. Im Übrigen hat er den Vortrag der Beklagten zugestanden, wonach der Tarif TC43 bereits zum 01.06.2019 beendet worden sei. Insoweit hat er hinsichtlich des letzten Halbsatzes des Antrags zu 1) den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, die Klage teilweise zurückgenommen und im Übrigen angekündigt, nunmehr folgende angepasste Klageanträge stellen zu wollen:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer K... unwirksam sind:
im Tarif KM die Beitragsanpassung zum 01.04.2019 in Höhe von 0,61 EUR
und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 625,17 EUR zu reduzieren ist.
2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer K... unwirksam waren:
a) im Tarif AM0 die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 69,40 EUR,
b) im Tarif R10 die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,94 EUR,
c) im Tarif TC43 107,37 die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 8,71 EUR,
d) im Tarif SD3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 20,08 EUR,
e) im R10 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,01 EUR,
f) im Tarif AM0 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 29,96 EUR,
g) im Tarif R10 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,00 EUR,
h) im Tarif VollMed Aktiv die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 in Höhe von 55,14 EUR,
i) im Tarif TC43 107,37 die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 in Höhe von 11,50 EUR,
j) im Tarif TC43 107,37 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 9,90 EUR,
k) im Tarif VollMed Aktiv die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 56,37 EUR,
l) im Tarif VollMed Aktiv die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 79,99 EUR,
und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
3. Die B...