Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts... - Grundbuchamt - vom 20. März 2018, Gz. ... Blatt 8059-24, wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.950.236,98 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt erneut - entsprechende Anträge waren bereits Gegenstand des vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahrens 5 W 118/15, die durch Beschluss des Senats vom 23. März 2017 zurückgewiesen worden sind - die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass er persönlich wieder als Eigentümer in den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern eingetragen wird und der vormals eingetragene Testamentsvollstreckervermerk erneut zur Eintragung gebracht wird. Weiter beantragt er, die vormals in Abteilung III laufende Nr. 1 verzeichnete Grundschuld über 3.032.000 DM wieder einzutragen, jetzt aber zu Gunsten des Schuldners und Voreigentümers Dr. R... R... mit dem Vermerk, dass bezüglich der Grundschuld Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Weiter begehrt der Antragsteller die Eintragung von Sicherungszwangshypotheken über insgesamt 900.000 EUR aufgrund der Urkunde Nr. .../2010 vom ... Dezember 2010 des Notars T... K... in C..., und zwar im Einzelnen in Höhe von 191.000 EUR in Blatt (f), in Höhe von 344.000 in Blatt (a), in Höhe von 350.000 EUR in Blatt (b) und in Höhe von jeweils 5.000 EUR in Blatt (c), Blatt (d) und Blatt (e). Anträge auf Eintragungen von Sicherungszwangshypotheken über insgesamt 900.000 EUR aufgrund der genannten Urkunde des Notars T... K... waren, allerdings in anderer Verteilung auf die einzelnen Grundbuchblätter, ebenfalls schon Gegenstand des Verfahrens 5 W 118/15. Im Jahr 2008 hatte darüber hinaus eine ... & Co. GbR Vermögensverwaltung aufgrund einer weiteren vollstreckbaren Urkunde des Notars T... K... vom ... April 2008 (Urkundenrolle Nummer .../08) die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 20.000 EUR beantragt und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Der Senat hat die gegen die Zurückweisung dieser Anträge gerichtete weitere Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (Az. 5 Wx 35/09) zurückgewiesen. Der Antragsteller ist nach wie vor der Ansicht, die Eintragungen vom ... April 2006 und ... August 2006 hätten zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, das Grundbuchamt habe bei den Eintragungen die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB nicht beachtet. Bereits im Jahr 2006 hatte der Antragsteller zudem unter Geltendmachung der nämlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin begehrt. Nachdem das Amtsgericht noch eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen hatte, hat das Landgericht diese mit Urteil vom 12. Januar 2007 wieder aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (1 O 465/06 Landgericht Potsdam). Der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 10. Januar 2008 (5 U 15/07) zurückgewiesen.

Unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens in dem Verfahren 5 W 118/15 macht der Antragsteller insbesondere geltend, der beurkundende Notar sei bereits Vertreter des Verkäufers und Testamentsvollstreckers gewesen und habe deswegen die Genehmigung vom ... Januar 2006 nicht auch für die Käuferin entgegennehmen dürfen. Die Käuferin habe frühestens bei Ausfertigung des Kaufvertrags am ...Oktober 2006 von der Genehmigung Kenntnis erlangen können. Zu diesem Zeitpunkt habe, wie u. a. die Beantragung der einstweiligen Verfügung am ...September 2006 zeige, kein Wille zur Genehmigung mehr bestanden. Durch die Abrechnung des Notars über das Anderkonto habe die Käuferin auch gewusst, dass der Testamentsvollstreckervermerk ohne Gegenleistung gelöscht worden sei. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung am ... April 2006. Die in dem Schuldenregelungsvergleich erteilte Vollmacht sei formnichtig, sie habe der notariellen Beurkundung bedurft. Inhaltlich verstoße der Vergleich gegen § 1149 BGB. Unabhängig von der Wirksamkeit der Vollmacht fehle es bereits an einer erklärten Auflassung, weil diese nicht im Namen des Testamentsvollstreckers erklärt worden sei. Allein der persönliche Schuldner sei vollmachtlos vertreten gewesen. Der Urkunde vom ... Januar 2006 lasse sich bei wohlwollender Großzügigkeit vielleicht gerade noch entnehmen, dass der persönliche Schuldner und Verkäufer den Inhalt der Urkunde vom ... Dezember 2005 in der durch die Nachtragsurkunde vom ... Januar 2006 geänderten Form selbst genehmigt habe, allerdings unter der Bedingung, dass auch die ...-Bank ihrerseits den Nachtrag mit dieser Änderung genehmigt.

Dies sei dann zwar am .... Januar 2006 geschehen, wiederum aber nur gegenüber dem Notar, der aber wiederum gehindert gewesen sei, gleichzeitig den Verkäufer und die Käuferin zu vertreten.

Die Unwirksamkeit der Verkaufsvollmacht des Eigentümers und der Genehmigung des Test...

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