Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 22 KLs 2/20) |
Tenor
Die Rüge der Gerichtsbesetzung durch den Angeklagten D... wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat gegen die Angeklagten unter dem 7. Januar 2020 Anklage wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erhoben.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts hat unter dem 5. August 2020 das Hauptverfahren eröffnet. Bereits mit Verfügung vom 4. August 2020, zugleich mit der Erstellung des Entwurfs für diesen Eröffnungsbeschluss, hat der Vorsitzende Hauptverhandlungstermin auf den 17. August 2020 mit Fortsetzungsterminen am 19. August und 26. August 2020 bestimmt. Gleichzeitig hat er die Mitteilung der Gerichtsbesetzung angeordnet, wonach insbesondere der Schöffe C... S... an der Hauptverhandlung mitwirken sollte.
Mit E-Mail vom 5. August 2020 hat dieser Schöffe um seine Entbindung von dem Termin am 17. August gebeten und dies mit beruflicher Verhinderung begründet. Ebenfalls noch am selben Tag hat der Kammervorsitzende den Schöffen aufgrund seines Antrages von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung entbunden und angeordnet, dass stattdessen ein Hilfsschöffe zu laden sei. Die sich daraus ergebende geänderte Kammerbesetzung ist, ebenfalls noch am selben Tag, den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden. Der Verteidiger des Angeklagten D... hat das Empfangsbekenntnis über diese Mitteilung unter dem 07. August 2020 vollzogen.
Mit Telefax vom 13. August 2020 hat der Verteidiger des Angeklagten D... unter anderem die Besetzung des Gerichts beanstandet.
Dazu hat er ausgeführt, der Vorsitzende habe mit Verfügung vom 04. August 2020 die Verhandlungstage festgelegt und die Person des Beisitzers und das Schöffenpaar bestimmt. Es ergebe sich aus der Akte aber nicht, warum gerade dieses, das 4., Schöffenpaar bestimmt worden sei.
Es könne nicht nachvollzogen werden, ob eine ordnungsgemäße Wahl bzw. Zuordnung oder gar Verlosung von Schöffen zur 2. Strafkammer erfolgt sei. Es sei allerdings im Geschäftsverteilungsplan der Kammer ein 4. Paar bestimmt, das aus den ursprünglich vom Vorsitzenden bestimmten Schöffen bestehe. Zur Überprüfung der Schöffenbesetzung benötige der Verteidiger die Vorschlagsliste der Gemeinde, die Unterlagen zur Bildung des Schöffenwahlausschusses, diejenigen zur Wahl der Schöffen und das Protokoll der Schöffenauslosung. Gegebenenfalls möge der Vorsitzende mitteilt, wo diese Unterlagen eingesehen werden könnten.
Die Befreiung des Schöffen S... von der Dienstleistung in der Hauptverhandlung und die Anordnung der Heranziehung einer Hilfsschöffin seien verfrüht erfolgt.
Aus der Akte erschließe sich nicht, wie die Benachrichtigung der vom Vorsitzenden bestimmten Schöffen erfolgt sei. Aus der Bitte des Schöffen S... um Befreiung ergebe sich gerade nicht, dass dieser an einem der Hauptverhandlungstage verhindert gewesen sei.
Ob der Vorsitzende eine "substantiierte Abwägung" der Frage, ob ein Verhinderungsfall vorliege, getroffen habe, ergebe sich aus der Akte nicht. Es sei nicht auszuschließen, dass der Vorsitzende sich vor seiner Entscheidung keine zureichende Tatsachengrundlage verschafft habe.
Der Verteidigung sei auch nicht bekannt, dass für den Fall der Zulässigkeit der Heranziehung einer Hilfsschöffin ausgerechnet die zugezogene Hilfsschöffin M... zuständig sei.
Im Hauptverhandlungstermin vom 17. August 2020 hat der Verteidiger zu dieser Besetzungsrüge ergänzend ausgeführt, die Rüge, das der Schöffe S... nicht von der Dienstleistung habe entbunden werden dürfen, werde nicht mehr aufrechterhalten, wohl aber die Rüge der unrichtigen Auswahl/Bestimmung der Hilfsschöffin M....
Mit Beschluss vom 18. August 2020 hat die Strafkammer diesen Besetzungseinwand als unbegründet zurückgewiesen. Dazu hat sie ausgeführt, unabhängig von den Anforderungen an den Vortrag nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO sei der Besetzungseinwand jedenfalls unbegründet, da die Kammer ordnungsgemäß besetzt sei. Sodann hat die Kammer die Sache über die Staatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 5. Oktober 2020 beantragt, den Besetzungseinwand als unbegründet zu verwerfen.
Die Hauptverhandlung läuft noch; der nächste Fortsetzungstermin ist auf den 09. November 2020 anberaumt.
II.
Der Besetzungseinwand des Angeklagten D... ist statthaft und auch formgerecht im Sinne von §§ 222b Abs. 1 Satz 4, 345 Abs. 2 StPO und fristgerecht im Sinne von § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben worden. Er ist aber unzulässig, weil er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt.
Nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO sind bei der Erhebung der Besetzungsrüge die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Damit entsprechen die inh...