Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.07.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an die Vorinstanz zurückverwiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenwärtig nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden darf.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO; vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 329 Rdn. 11, m.w.N.)
II. A. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die dafür einzuhaltenden Form- und Fristanforderungen gewahrt (§ 127 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 und 2 ZPO); einer sogenannten Erwachsenheitssumme gemäß § 567 Abs. 2 ZPO bedarf es im Streitfall nicht, weil die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) keine Kostenentscheidung nach dem Verständnis des Gesetzes beinhaltet (so Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rdn. 20; vgl. ferner Groß, BerH/PKH/VKH, 14. Aufl., ZPO § 127 Rdn. 62; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdn. 48).
B. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Landgericht führt (§ 572 Abs. 3 ZPO). Dieses hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Eingangsinstanz gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der klägerseits beabsichtigten Rechtsverfolgung versagen dürfen. Letztere erscheint auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO. Ob die Antragstellerin die Kosten der Prozessführung gemäß ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder gar nicht, nur teilweise oder bloß in Raten aufzubringen vermag, hat die Zivilkammer - aus ihrer Sicht zu Recht - nicht geprüft; da es diesbezüglich noch ergänzender Klärung bedarf und der Rechtsstreit bei dem Landgericht schon terminiert ist, überträgt der Senat alles Weitere der Vorinstanz (§ 572 Abs. 3 ZPO). Die Bedürftigkeit der Partei beurteilt sich allein nach dem § 115 ZPO (vgl. Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Aufl., Anh. zu §§ 76 ff., ZPO § 114 Rdn. 10; Zöller/ Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rdn. 13). Daher erweist es sich in diesem Zusammenhang als unschädlich, dass die Klägerin im Streitfall nach Klageeinreichung am 15.11.2019 (GA I 1) unter dem 06.12.2019 (VBl. II) die angeforderte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß GKG-KV Nr. 1210 eingezahlt und ihren PKH-Antrag erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.2020, eingegangen am 03.02.2020, gestellt hat (GA I 31). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt nicht nur zu den - allerdings nie auf die Zeit vor der Antragstellung und Bewilligung zurückwirkenden (arg. Nr. 3.2 Satz 2 DB-PKH BB; vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.06.1999 - 8 W 176/99, Rdn. 7, juris = BeckRS 1999, 08546; ferner Bahrenfuss/ Wittenstein aaO, ZPO § 122 Rdn. 2) - Einforderungsbeschränkungen für Gerichtskosten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO, sondern hat ferner zur Folge, dass gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwälten ein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (§ 45 RVG) und sie vertragliche Honorarforderungen gegen die Partei nicht geltend machen können, selbst wenn diese schon vor Beiordnung entstanden sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 122 Rdn. 3, m.w.N.). Im weiteren Verfahrensverlauf wird indes zu berücksichtigen sein, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des Gesetzes, bei deren - lediglich summarisch vorzunehmenden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2020 - StB 29/18, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 14915; ferner BeckOK-ZPO/Reichling, 38. Ed., § 114 Rdn. 28; Groß, BerH/PKH/ VKH, 14. Aufl., § 114 Rdn. 36; a.A. Zöller/Schultzky, ZPO, § 114 Rdn. 24; jeweils m.w.N.) - Prüfung es auf die in der Sache selbst geltend gemachte Rechtsfolge ankommt und woran keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist regelmäßig schon dann zu bejahen, wenn der von der klagenden Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht für sie die Möglichkeit einer Beweisführung besteht, soweit diese erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, juris-Rdn. 3 und 5, juris = BeckRS 9998, 95149). In dem Zusammenhang darf nach der ganz herrschenden Ansicht, die der Senat seit Langem teilt, in einem eng begrenzten Rahmen eine Bewe...