Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 31 O 361/19) |
Tenor
I. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin vom 26.08.2020 gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 23.07.2020 - 31 O 361/19 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO; vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 329 Rdn. 11, m.w.N.)
II. A. Das für die Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die dabei einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse gewahrt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag erheblich; mit der beabsichtigten Klage sollen - aus einer privaten Unfallversicherung, die zwischen den Parteien gemäß Police vom 29.07.2003 (Kopie in Anl. K1/GA I 49 ff.) zu den ... AUB 2000 (Kopie in Anl. K1/GA I 49, 57 ff.) und den Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 % (Kopie in Anl. K1/GA I 49, 64) bestand - neben einer lebenslänglichen Rentenzahlung im Umfang von EUR 250,00 p.m. ab 01.01.2020 (GA I 44) weitere EUR 80.500,00 (EUR 62.500,00 [GA I 200] + EUR 18.000,00 [GA I 44]) an bei Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bereits fälligen Versicherungsleistungen - restliche Invaliditätsentschädigung und rückständige Unfallrente - geltend gemacht werden. Einer sogenannten Erwachsenheitssumme im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO bedarf es in Fällen der hier vorliegenden Art nicht, da die PKH-Ablehnung keine Kostenentscheidung nach dem Verständnis des Gesetzes beinhaltet (so Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rdn. 20; vgl. ferner dazu Groß, BerH/ PKH/VKH, 14. Aufl., ZPO § 127 Rdn. 62; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdn. 48).
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Anspruch darauf - auf eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge als Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BGH, Urt. v. 26. 10.1989 - III ZR 147/88, juris-Rdn. 24, juris = BeckRS 9998, 165423; BAG, Beschl. v. 05.11.2012 - 3 AZB 23/12, Rdn. 14, juris = BeckRS 2012, 75898) - besteht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein dann, wenn erstens die antragstellende Partei die Kosten der Prozessführung entweder gar nicht, nur teilweise oder lediglich in Raten aufzubringen vermag, wenn zweitens die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung (materiell [vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, Rdn. 21, juris = BeckRS 9998, 55188]) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wenn sie drittens nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Im Streitfall fehlt es bereits bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie in einem PKH-Verfahren allein möglich und erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2020 - StB 29/18, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 14915; ferner BeckOK-ZPO/Reichling, 39. Ed., § 114 Rdn. 28; Groß, BerH/PKH/VKH, 14. Aufl., § 114 Rdn. 36; Poller in Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., ZPO § 114 Rdn. 65; Saenger/Kießling, Hk-ZPO, 8. Aufl., § 114 Rdn. 18; a.A. Zöller/Schultzky, ZPO, § 114 Rdn. 24; jeweils m.w.N.) - an einer hinlänglich günstigen Erfolgsprognose für die geplante Klage. Denn der Versicherungsfall ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nach dem eigenen Vorbringen der Anspruchstellerin weder eingetreten noch mit bindender Wirkung von der Beklagten anerkannt worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gemäß Nr. 1.3 ... AUB 2000 liegt ein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dem steht es nach Nr. 1.4 ... AUB 2000 gleich, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule entweder ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. Der Geschehensablauf vom 07.01. 2014, den die Klägerin vorträgt (LGB I 2 = GA I 93), erfüllt in tatsächlicher Hinsicht keine der beiden Alternativen. Denn das Distorsionstrauma am linken Sprunggelenk, welches sie seinerzeit nach ihrem Vorbringen beim Aufstehen vom Fußboden als erste Gesundheitsschädigung erlitten hat, wurde durch eine äußere (von ihr nicht beherrschbare) Krafteinwirkung, die für den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der Nr. 1.3 ... AUB 2000 stets unverzichtbar ist (vgl. dazu Grimm/Kloth, AUB, 6. Aufl., AUB 2014 Nr. 1. Rdn. 33, m.w.N.), weder allein- noch mitverursacht. Es handelte sich vielmehr, wie die Eingangsinstanz völlig...