Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes - Streitwert

 

Normenkette

GKG §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 2, § 61 S. 1; ZPO § 3

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 2.10.2008, Az. 12 U 91/08, wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Zwar kann der Rechtsanwalt grundsätzlich gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht die Wertfestsetzung betreiben und gegen die Festsetzung Beschwerde einlegen. Der Rechtsanwalt hat jedoch ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht nur im Umfang eines sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten. Soweit die Wertfestsetzung unanfechtbar oder nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar ist, ist der Rechtsanwalt auch nicht persönlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. § 32 RVG Rz. 19 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da eine Beschwerde zum BGH gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht gegeben ist.

2. Die seitens des Verfahrensbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist gem. § 69a Abs. 1 GKG statthaft. Der Verfahrensbevollmächtigte ist als durch die (nach seiner Ansicht zu niedrige) Wertfestsetzung des Senats beschwerter Beteiligter zur Geltendmachung der Anhörungsrüge in eigenem Namen berechtigt; die Rüge ist auch form- und fristgemäß gem. § 69a Abs. 2 GKG erhoben worden.

Die Rüge ist jedoch unbegründet, da der Senat bei der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes nicht das rechtliche Gehör des Verfahrensbevollmächtigten verletzt hat. Allein der Umstand, dass der Senat bei der Begründung der Wertfestsetzung nicht weiter auf die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zum nach seiner Ansicht anzusetzenden Wert in der Berufungserwiderung (dort unter Ziff. 7.) eingegangen ist, rechtfertigt nicht den Schluss, der Senat habe die entsprechenden Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen. Auch soweit der Verfahrensbevollmächtigte dem Senat vorwirft, er habe den Streitwert ohne vorherige Anhörung der Parteien festgesetzt, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Die Verfügungsklägerin hatte die durch das LG in erster Instanz erfolgte Streitwertfestsetzung unter Ziff. 4. ihrer Berufungsschrift ausdrücklich zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens gemacht und eine zu hohe Wertfestsetzung gerügt, verbunden mit der Anregung, gem. §§ 61 Satz 2, 63 GKG den Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung neu festzusetzen. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte namens des Verfügungsbeklagten in der Berufungserwiderung Stellung genommen; damit ist ihm in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden. Der Umstand, dass der Senat mit dem Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zugleich die Festsetzung des Streitwerts vorgenommen hat, stellt sich somit weder als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, noch liegt eine Überraschungsentscheidung vor. Zu einer nochmaligen vorherigen Anhörung der Parteien bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung.

Die Einwendungen des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts greifen auch in der Sache nicht durch. Nach § 3 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach freiem Ermessen nach dem Interesse des Rechtsmittelsführers am Erlass der begehrten Entscheidung festzusetzen, wobei Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung die von dem Antragsteller, hier der Verfügungsklägerin, in der Berufungsbegründung gem. § 61 Satz 1 GKG getätigte Wertangabe sein kann. Die Verfügungsklägerin hat ihr Interesse an der begehrten Entscheidung, die Rücknahme der Aufhebung und die Unterlassung der Neuvornahme der Ausschreibung, in der Berufungsschrift selbst mit dem pauschalen Wert von 5 % der Bruttoauftragssumme entsprechend der Regelung in § 50 Abs. 2 GKG bemessen. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung und Abwägung der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten nochmals vorgebrachten Argumente keine Bedenken, den Wert für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 GKG auf 142.002,88 EUR anzusetzen. Zwar ist zutreffend, dass die Regelung des § 50 Abs. 2 GKG im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich vorliegend nicht um ein Vergabenachprüfungsverfahren nach §§ 116 ff. GWB handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, bei der Bemessung des Gegenstandswertes im Rahmen der Ausübung des dem Senat zustehenden Ermessens auf den Grundgedanken dieser Regelung zurückzugreifen. Das Begehren der Verfüg...

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