Leitsatz (amtlich)
1. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer vollzugsfähigen gerichtlichen Verfügung im Versorgungsausgleichsverfahren.
2. Zwangsgeld kann nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht in seiner der Festsetzung vorausgehenden Anordnung neben der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Mitwirkungshandlung auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen hat, § 35 II FamFG. Der Hinweis muss das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, jedenfalls die in Aussicht genommene Höchstsumme, die das Höchstmaß des festzusetzenden Zwangsgeldes bildet.
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 371/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.
Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die zur Erzwingung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes von 500 EUR durch den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Verfügung vom 8. November 2017 unter Beifügung einer Ablichtung eines an ihn gerichteten Schreibens eines Versorgungsträgers vom 1. November 2017 (Bl. 5) in folgender Weise angeschrieben:
"Für die Antragsgegnerin wird Frist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen / Auskünfte gesetzt von 2 Wochen. Die Auskünfte sind dem Gericht zu übersenden. Bei fruchtlosem Fristablauf wird Zwangsgeld festzusetzen sein, ersatzweise Zwangshaft."
Durch den angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht das Zwangsgeld von 500 EUR und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit 5 Tage Zwangshaft fest. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 35 V FamFG, 567 ff. ZPO zulässig und begründet.
1. Das Amtsgericht durfte kein Zwangsgeld festsetzen, weil die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende gerichtliche Anordnung nicht hinreichend bestimmt war.
Wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 35 I 1 FamFG vorliegen, namentlich wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist.
Das Familiengericht kann gemäß § 220 III FamFG anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich um eine eigenständige Verpflichtung, die nach § 35 FamFG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. A., § 220 Rn. 9).
Die gerichtliche Verfügung vom 8. November 2017 ist nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt nicht erkennen, auf welche der gegenüber dem Versorgungsträger bestehenden Mitwirkungspflichten sie sich bezieht.
Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Die gerichtliche Anordnung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig abgefasst sein. Voraussetzung für die Durchsetzung ist, dass dem Verpflichteten in der gerichtlichen Anordnung ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben wurde. Bei der Klärung eines Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ist z. B. in der gerichtlichen Anordnung nach § 220 III FamFG im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehegatte zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen hat (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. A., § 35 Rn. 4; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. A., § 35 Rn. 15). Nicht einmal eine Auflage, Fehlzeiten, wie sie der Versorgungsträger mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume auszuführen, genügt dem (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1658). Derartige Auflagen lassen insbesondere für den nicht juristisch vorgebildeten Beteiligten nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihm verlangt wird (Keidel, a. a. O.). Dem verpflichteten Beteiligten ist im Hinblick auf ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf vielmehr aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit er bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume er Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt hat. Auch die bloße Auflage, einen Kontenklärungsantrag zu stellen, genügt nicht (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1221; OLG Hamm FamRZ 2011, 1682).
An diesen Maßstäben gemessen, kam die Festsetzung eines Zwangsgeldes vorliegend nicht in Betracht. Denn die gerichtliche Verfügung vom 8. November 2017 erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine konkrete gerichtliche Auflage, durch welche Handlungen der Antragsgegner die Klärung seines Versicherungskontos herbeizuführen habe, hat das Amt...