Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14. September 2022, soweit er nicht bereits durch Beschluss vom 22. September 2022 aufgehoben worden ist, insgesamt aufgehoben.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes.
Das Amtsgericht hat die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin durch ihr formlos übersandte Verfügung vom 22.8.2022 (Bl. 51 VA) aufgefordert, "die offenen Rentenversicherungszeiten gemäß dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 26.7.2022 binnen einer Frist von 2 Wochen gegenüber der Rentenversicherung zu klären und eine Kopie davon zu den Akten zu reichen." Mit der Formulierung "Geht hier nichts ein, wird das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.", hat es ihr die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragsgegnerin hat es nur teilweise abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 35 V FamFG, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Beschwerde durch Schreiben vom 19.9.2022 (Bl. 58 VA) innerhalb der Notfrist von zwei Wochen (§§ 35 V FamFG, 569 I 1 ZPO) nach Zustellung am 19.9.22 (Bl. 55 R VA) eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung ist insgesamt ersatzlos aufzuheben.
1. Das Amtsgericht durfte kein Zwangsgeld festsetzen, weil die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende gerichtliche Anordnung nicht hinreichend bestimmt war.
Wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 35 I 1 FamFG vorliegen, namentlich wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist.
Das Familiengericht kann gemäß § 220 III FamFG anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich um eine eigenständige Verpflichtung, die nach § 35 FamFG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. A., § 220 Rn. 9).
Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende gerichtliche Anordnung vom 22.8.2022 ist nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt nicht erkennen, auf welche der gegenüber der Versorgungsträgerin bestehenden Mitwirkungspflichten sie sich bezieht.
Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Die gerichtliche Anordnung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben. Eine verlangte Mitwirkungshandlung, insbesondere beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig beschrieben sein. Voraussetzung für die Durchsetzung ist, dass dem Verpflichteten in der gerichtlichen Anordnung ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben wurde. Der Schuldner muss erkennen können, was von ihm genau (ggf. innerhalb welcher Frist) gefordert wird. Bei der Klärung eines Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ist z. B. in der gerichtlichen Anordnung nach § 220 III FamFG im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehegatte zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen hat (Senat, FamRZ 2018, 1530; MüKoFamFG/Ulrici, 3. A., § 35 Rn. 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. A., § 35 Rn. 6). Nicht einmal eine Auflage, Fehlzeiten, wie sie der Versorgungsträger mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume auszuführen, genügt dem (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1658). Derartige Auflagen lassen insbesondere für den nicht juristisch vorgebildeten Beteiligten nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihm verlangt wird. Auch die bloße Auflage, einen Kontenklärungsantrag zu stellen, genügt nicht (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1221; OLG Hamm FamRZ 2011, 1682).
An diesen Maßstäben gemessen, kam die Festsetzung eines Zwangsgeldes vorliegend nicht in Betracht. Denn die gerichtliche Verfügung vom 22.8.2022 erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie enthält keine konkrete gerichtliche Auflage, durch welche Handlungen die Antragsgegnerin die Klärung "offener Rentenversicherungszeiten" herbeizuführen habe. Auch die Bezugnahme auf das - nicht einmal als Anlage beigefügte - Schreiben der Versorgungsträgerin lässt nicht klar erkennen, welche Auskünfte das Gericht von der Antragsgegnerin verlangt. Die Verfügung gibt ihr auf, die "offenen Rentenversicherungszeiten gemäß dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 26.7.2022 ... gegenüber der Rentenversicherung zu klären". In dem in Bezug genommenen Schreiben wird indes nicht mitgeteilt, dass Rentenversicherungszeiten ungeklärt sind, sondern d...