Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 07.02.2022 - 3 F 122/20 - aufgehoben.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes.
Das Amtsgericht hat den anwaltlich vertretenen Antragsgegner durch formlos übersandte Verfügung vom 06.05.2021 (Bl. 71 VA-Heft) zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung aufgefordert, nämlich binnen drei Wochen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Angaben zu Beschäftigungs- und Entgeltnachweisen in vier konkret bezeichneten Zeiträumen zu machen und dies dem Gericht nachzuweisen. Mit der Formulierung "Er wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage gegen ihn, ggf. wiederholt gemäß § 35 Abs. 1 FamFG Zwangsgeld festgesetzt oder Zwangshaft angeordnet werden kann" hat das Amtsgericht ihm die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 07.02.2022 (Bl. 1 Zwangsgeld-Heft, im Folgenden: ZG-Heft) hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Zwangshaft von 10 Tagen festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat es mit Beschluss vom 10.03.2022 (Bl. 8 ZG-Heft) die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 07.02.2022 einstweilen ausgesetzt, mit Beschluss vom 11.09.2023 (Bl. 9 ZG-Heft) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist insgesamt ersatzlos aufzuheben.
Da die Verfügung des Amtsgerichts vom 06.05.2021 den Anforderungen des § 35 Abs. 2 FamFG nicht genügt, durfte gegen den Antragsgegner wegen der Nichterfüllung der angeordneten Mitwirkungshandlungen ein Zwangsmittel nicht festgesetzt werden.
Wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung vorliegt, § 35 Abs. FamFG, was hier in beanstandungsfreier Weise erfolgt ist, und das Gericht in seiner der Festsetzung vorausgehenden Anordnung neben der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Mitwirkungshandlung auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG. Dieser Hinweis erfüllt eine Warnfunktion, da eine Androhung nicht erforderlich ist. Er muss aber, um die Warnfunktion effektiv zu erfüllen, das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, zumindest die in Aussicht genommene Höchstsumme; ein Hinweis "auf Zwangsmittel nach § 35 FamFG" genügt hierfür nicht (Senat Beschluss vom 13.10.2022, 13 WF 169/22, juris; Beschluss vom 05.01.2018, 13 WF 1/18, juris; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, BeckRS 2014, 14890, FamRZ 2008, 2136; Prütting/Helms/Hammer, 6. Aufl. 2023, § 35 FamFG Rn. 15). Die Verfügung vom 06.05.2021 enthält keinen Hinweis auf einen möglichen (Höchst-)betrag, der bei einer Zwangsgeldfestsetzung im Raume steht.
Im Übrigen wäre das angefochtene Zwangsmittel auch deshalb aufzuheben, weil der Antragsgegner mit seiner Beschwerde die angeordnete Mitwirkungshandlung jedenfalls zum Teil erbracht hat, indem er Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen während der vier konkrete Zeiträume mit Schriftsatz vom 21.02.2022 unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung beim Amtsgericht eingereicht und vorgetragen hat, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen. Dass er es, worauf das Amtsgericht die Nichtabhilfeentscheidung stützt, versäumt hat, diese Angaben, wie ihm auferlegt worden ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu machen, rechtfertigt nicht die Vollstreckung des Zwangsgelds, zumal das Amtsgericht den Schriftsatz vom 21.02.2022 nebst Anlage an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet hat.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, warum die mit der Verfügung des Amtsgerichts vom 06.05.2021 angeordnete Mitwirkungshandlung durch die Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21.02.2022 nicht vollständig erbracht worden ist, sind nicht ersichtlich und vom Amtsgericht auch nicht ermittelt worden; durch welche über die mit Schriftsatz vom 21.02.2022 gemachten Angaben hinaus der Antragsgegner die Vollstreckung des Zwangsgelds abwenden könnte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Dokument-Index HI15967478 |