Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf die Unterlassung der Behauptung und Verbreitung in einem offenen Brief vom 7.10.2022 enthaltener Äußerungen in Anspruch.
Der Antragsteller hat dazu beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Das Landgericht hat am 14.11.2022 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beschlossen und einen Termin am 8.12.2022 bestimmt.
Der Antragsgegner hat unter dem 28.11.2022 den gegen ihn geltend gemachten Anspruch zu einem Teil anerkannt und im Übrigen die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Am 7.12.2022 hat das Landgericht den Termin am 8.12.2022 wegen einer Erkrankung der zuständigen Einzelrichterin aufgehoben und den Parteien mitgeteilt, dass eine Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung beabsichtigt ist. Gleichfalls am 7.12.2022 hat es durch Teilanerkenntnisurteil die einstweilige Verfügung im Umfang des Anerkenntnisses des Antragsgegners erlassen.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers ist durch Beschluss des Einzelrichters vom 8.12.2022 zurückgewiesen worden mit der Begründung, dass dem Antragsteller insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen den Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zustünden.
Dagegen hat der Antragsteller am 20.12.2022 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21.12.2022 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde vom 20.12.2022 ist als sofortige Beschwerde als das nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel auszulegen und nach §§ 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel hat - zunächst - Erfolg, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft entschieden hat.
Nach § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der nach § 936 ZPO auch auf das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung Anwendung findet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 922, Rn. 5), entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil und anderenfalls durch Beschluss. Demgemäß hat das Gericht, wenn es - wie hier - die Durchführung der mündlichen Verhandlung anordnet, durch ein Urteil zu entscheiden (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl., § 922, Rn. 2; MünchKomm./Drescher, ZPO, 6. Aufl., § 122, Rn. 4; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 80. Aufl., § 922, Rn. 15; Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Aufl., § 922, Rn. 21, 26; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 5. Aufl., § 922, Rn. 1; Berger/Samel, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, Kap. 6, Rn. 13). Hat das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, so ist ihm eine Rückkehr in das Beschlussverfahren nicht mehr möglich (Wieczorek/Schütze/Thümmel a.a.O.). Dies hat das Landgericht mit der Verfügung vom 7.12.2022 und der angefochtenen Beschlussfassung vom 8.12.2022 verkannt.
Der darin liegende Verfahrensmangel führt dazu, dass die Sache an das Landgericht zur Entscheidung, auch über die Kosten, zurückzuverweisen ist. Einer eigenen Sachentscheidung des Senats steht entgegen, dass das Tätigwerden des erstinstanzlichen Einzelrichters im Beschlussverfahren nach § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich die Besetzung des Senats im Beschwerdeverfahren und damit den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 14.1.2018, 1 W 7/18; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.3.2007, 5 W 77/07, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.9.2002, 6 W 118/02, zitiert nach juris). Wäre die angefochtene Entscheidung im Urteilsverfahren ergangen, so wäre dagegen die Berufung nach §§ 122 Abs. 1 GVG, 526 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in voller Besetzung des Senats zu führen, wohingegen die Entscheidung des Einzelrichters im Beschlussverfahren dazu führt, dass im Beschwerdeverfahren beim Beschwerdegericht ebenfalls der Einzelrichter originär zuständig und dem Senat eine Entscheidung in vollständiger Besetzung verwehrt ist. Eine Möglichkeit der Korrektur des gesetzlichen Richters oder die Nichtbeachtlichkeit eines die Besetzung des Beschwerdegerichts beeinflussenden Verfahrensfehlers sieht die Zivilprozessordnung nicht vor (vgl. Senat a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Frankfurt/Main OLGR 2004, 271; OLG Thüringen, Beschluss vom 19.1.2006, 1 W 30/06, zitiert nach juris). Ein Fall, der eine Übertragung der Sache auf den Senat nach § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet, liegt nicht vor.
Für das weitere Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es, wollte man mit dem Antragsteller vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs im Sinne der geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Antragsgegner ausgehen, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter des Vorliegens eines Verfügungsgr...