Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 18.10.2012; Aktenzeichen 40 OWi 277/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 18. Oktober 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 wegen zweier fahrlässiger Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Geldbußen von 160,- EUR und 480,- Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen hatte der Betroffene am 4. Mai 2011 in H... und Ho... die dort jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h bzw. 63 km/h überschritten.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Cottbus Rechtsbeschwerde eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Sie wendet sich gegen die Anordnung des Fahrverbotes von nur einem Monat.
Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der Rechtsbeschwerde bei und beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Diese ist ersichtlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft begehrt allein die Festsetzung eines höheren Fahrverbotes und legt dabei die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen unbeanstandet zu Grunde.
Das angefochtene Urteil kann im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Verhängung eines Fahrverbotes von nur einem Monat wird von den Urteilsgründen nicht getragen.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung vom 5. November 2012 das Folgende ausgeführt:
"Zutreffend ist durch das Amtsgericht Bad Liebenwerda für jede verwirklichte Tat eine gesonderte Geldbuße festgesetzt worden. In Übereinstimmung mit den im Bußgeldkatalog vorgesehenen Rechtsfolgen hat das Gericht zu Recht für die erste Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Regelgeldbuße in Höhe von 160,00 Euro sowie für die zweite auf die Regelgeldbuße in Höhe von 480,00 Euro erkannt.
Der Bußgeldkatalog sieht für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zudem ein Fahrverbot von einem Monat und für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ein Fahrverbot von drei Monaten vor. Das Gericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass in der zu treffenden Entscheidung nur einmal auf ein einheitliches Fahrverbot erkannt werden darf, auch wenn jede der sachlich zusammentreffenden Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits für sich genommen eine solche Anordnung rechtfertigen würde (Bbg. OLG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 Ss (OWi) 6B-97; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 512). Das Fahrverbot soll den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bewusst machen. Diese spezialpräventive Wirkung kann nur eine Gesamtbetrachtung aller abzuurteilenden Taten entfalten. Der Anordnung eines Fahrverbots von nur 1 Monat stehen im konkreten Fall allerdings durchgreifende rechtliche Bedenken entgegen.
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Das Gericht stützt sich zur Begründung auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (2 B) 53 Ss-OWi 545/12 (262/12)), der zu entnehmen sein soll, dass bei solchen Konstellationen in der Regel nur ein Fahrverbot von nur einem Monat zu verhängen ist.
Nach dem Verständnis des Bußgeldrichters soll die Anordnung eines längeren Fahrverbotes nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung voraussetzen, dass sich aus den Gesamtumständen gewichtige Gründe für die Prognose ergeben, dass ein Fahrverbot von einem Monat zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht ausreicht. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor.
Der Bußgeldrichter verkennt in diesem Zusammenhang, dass den von ihm zitierten Entscheidungen ausnahmslos Fälle zu Grunde liegen, in welchen für tatmehrheitlich verübte Ordnungswidrigkeiten jeweils nur Mindestregelfahrverbote von einem Monat nach der BKatV in Betracht kamen (Bbg.OLG, Beschluss vom 27. September 2012 - (2B) 53 Ss-OWi 545/12-; Beschluss vom 8. April 1907 90 - 1 Ss (OWi) 6 B/97 -; Beschluss vom 5. März 2012 - (2B) 53 Ss-OWi 354/11 (162/11) -; OLG Düsseldorf NZV 1998 512; 298; OLG Stuttgart NZV 1996, 159 mwN).
Im gegebenen Fall liegt der Sachverhalt jedoch anders. Nach der BKatV hat der Betroffene vorliegend für die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 63 km/h nach Nr. 11.3.9 der Tab. 1c) des Anhanges zur Nr. 11 der Anlage zum BKatV ein Regelfahrverbot von 3 Monaten verwirkt.
Von diesem Regelfahrverbot von 3 Monaten ist im Rahmen des für die tatmehrheitlich verübten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu bildenden Fahrverbots als Untergrenze auszugehen, da ein solches schon für diese einzelne Tat regelmäßig zu verh...