Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 09.01.2019; Aktenzeichen 44 OWi 60/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Staatsanwaltschaft Cottbus wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Januar 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 9. Januar 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 300,- EUR festgesetzt. Von der Anordnung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen (UA S. 2):
"Am ... Oktober 2017 befuhr der Betroffene als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... um ... Uhr die B... zwischen ... und .... Im Abschnitt ... der B... ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch beidseitig angebrachte Zeichen 274-57 und Zusatzzeichen "Baum-unfälle" auf 70 km/h beschränkt.
Dort wurde im Abschnitt ... am km ... in Fahrtrichtung ... vom Polizeibeamten Polizeihauptmeister ... mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ PoliScanspeed Ml HP der Firma VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH beim Fahrzeug des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen. Abzüglich einer Toleranz von 4 km/h (Abschnitt 11, Ziffer 4.1.2 der Anlage 18 zur Eichordnung) betrug damit die bei dem Fahrzeug des Betroffenen festgestellte Geschwindigkeit zumindest 123 km/h.
Eine Weg-Zeit-Berechnung (Blatt 54 der Akte) anhand der vom Messgerät abgespeicherten Rohdaten zur Lage des Messbereichs (Dateiabschnitte positionFirstMeasurement und positionLastMeasurement in der XML-Datei zur Messung) erlaubt ein plausibles Nachvollziehen einer Geschwindigkeit von 125 km/h, d.h. unter Abzug von 3 km/h einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 121 km/h und somit einer vorwerfbaren Überschreitung um 51km/h."
Das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet (UA S. 3, 4):
"Durch sein Verhalten hat sich der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h (§ § 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) schuldig gemacht.
Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß §§ 24 StVG i.V.m. BKat Nr. 11.3.8 eine Geldbuße von 240,00 € sowie die Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat vor.
Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht in Würdigung der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgesehen. Für den Betroffenen, welcher bis zur Tat auch straßenverkehrsrechtlieh noch nicht in Erscheinung getreten war, würde ein Fahrverbot zum einen eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Er ist existenziell auf den Führerschein angewiesen, da er zum einen zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer angewiesen ist, zudem ist er regelmäßig beruflich deutschlandweit tätig und auch hierbei auf seinen PKW angewiesen. Dies hat er durch Vorlage des exemplarischen Ausdrucks seiner umfangreichen Tätigkeitsnachweise/Fahrtenbuchausdrucke für die Zeit vom Januar bis Mai 2018, welche zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, belegt (Blatt 63 bis 68 der Akte). Die mit einem Fahrverbot verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen stünden in keinem Verhältnis zu der hier zu ahndenden Ordnungswidrigkeit und wären auch nicht hinnehmbar.
Eine anderweitige Überbrückung des Fahrverbots steht dem Betroffenen nicht zur Verfügung.
Darüber hinaus hat sich der Betroffene auch intensiv mit seinem Verhalten im Straßenverkehr auseinandergesetzt und diesbezüglich eine zeit- und kostenintensive Maßnahme zur Fahreignung ("avanti - Fahrverbot" des Nord-Kurs - TUV NORD GROUP) absolviert (Blatt 74/75 der Akte). Eine solche Maßnahme stellt zwar nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung allem keinen Grund dar, vom Regelfahrverbot abzusehen, hier kommen aber weitere Gesichtspunkte hinzu - die oben dargestellte besondere persönliche Härte; der Umstand, dass seit der Tat inzwischen 15 Monate verstrichen sind-, welche in der Gesamtbetrachtung ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
Gemäß § 4 Abs. 4 BKat hat das Gericht wegen des Absehens vom Fahrverbot und der Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister die Geldbuße angemessen von 240,00 € auf 300,00 € erhöht. Eine weitere Erhöhung der Geldbuße sah das Gericht hier in der Gesamtschau aller Tat- und Schuldumstände, insbesondere auch des Nachtatverhaltens des Betroffenen, als nicht angezeigt an."
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Cottbus Rechtsbeschwerde eingelegt und diese unter dem 20. Februar 2019 rechtzeitig begründet. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der Rechtsb...