Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, §§ 630a, 823 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 332/16, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.440,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer nach seiner Ansicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Krankenhaus der Beklagten im Zeitraum vom ...2015 bis zum ...2016 geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil und die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 31.01.2019 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum aus den §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 630a ff. BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 31.01.2019 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 16.02.2019 rechtfertigen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.
Der Senat hält an seiner Einschätzung fest, dass der operative Eingriff jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung gerechtfertigt war. Der Senat berücksichtigt dabei entgegen der Auffassung des Klägers durchaus, dass bei dem Kläger keine akute Notfallsituation vorlag. Er hält es jedoch unter Berücksichtigung des beim Kläger vorliegenden Leidensdruckes, seiner mehrfachen notfallmäßigen Vorstellungen im Krankenhaus der Beklagten vor der Operation und des Umstandes, dass die Operation indiziert war und bei Nichtdurchführung das Risiko einer möglichen späteren Einklemmung des Darmes mit damit verbundenen möglicherweise lebensgefährlichen Folgen bestand, weiterhin für nicht plausibel, wenn der Kläger vortragen lässt, er hätte in Kenntnis des Risikos eines Darmverschlusses sich gegen die Operation entschieden. Der Kläger verkennt in seiner Stellungnahme weiterhin, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Anlegung eines künstlichen Darmausgangs gerade nicht Folge der im Hause der Beklagten durchgeführten Narbenhernie, sondern der sich im Nachhinein in der Reha-Klinik schicksalhaft sich entwickelnden Divertikulitis gewesen ist. Der Senat hat in seinem Hinweis auch nicht ausgeführt, dass der Darmverschluss nicht auf die Operation zurückzuführen ist oder die Operation gänzlich ohne Risiko gewesen wäre. Soweit der Kläger ausführt, er wäre "hellhörig" geworden, wenn er den Begriff Darm gehört hätte, ist er nach den handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen jedenfalls auf das Risiko von Darmläsionen hingewiesen worden, so dass ihm danach bewusst war, dass es auch im Bereich des Darmes zu Komplikationen kommen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI13004958 |