Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, §§ 630a, 823 Abs. 1
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 332/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer nach seiner Ansicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Krankenhaus der Beklagten im Zeitraum vom ... 2015 bis zum ... 2016 geltend. Der Kläger beanstandet, die am ... 2015 im Hause der Beklagten durchgeführte Operation eines Narbenbruches sei wegen einer bei ihm bestehenden Divertikulitis nicht indiziert gewesen; zudem sei er nicht ordnungsgemäß über das mit der Operation verbundene erhöhte Risiko einer Spontanöffnung des Darmes oder eines Darmverschlusses aufgeklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Behandlungsfehler nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen. Bei dem Kläger habe sowohl eine Hernie am Nabel als auch eine Leistenhernie vorgelegen. Der gerichtliche Sachverständige habe es nicht als behandlungsfehlerhaft erachtet, zunächst eine Versorgung der Narbenhernie und im Intervall der Leistenhernie vorzunehmen. Der Sachverständige habe in Auswertung der Behandlungsunterlagen bei der Durchführung der Operation keinen Behandlungsfehler festgestellt. In seiner Anhörung habe er nochmals bekräftigt, dass eine Indikation zur Operation der Narbenhernie trotz der vorliegenden Divertikulose bestanden habe. Die beim Kläger durchgeführten Voroperationen in den Jahren 2004 und 2008 hätten das Risiko eines Darmverschlusses nicht erhöht. Auch sei aufgrund des Abszesses, der sich beim Kläger ausgebildet habe, kein Rückschluss auf einen Behandlungsfehler möglich. Ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten ebenfalls nicht anzulasten. Es könne dahinstehen, ob der Zeuge ... über die Komplikation eines Darmverschlusses aufgeklärt habe. Die Beklagte erhebe zu Recht den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Der Kläger habe bei seiner Anhörung erklärt, dass er sich natürlich hätte operieren lassen, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass es bei einer Narbenhernie zu einer Einklemmung des Darmes kommen könne und dann ein lebensgefährlicher Zustand bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27.09.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem noch am gleichen Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche in Bezug auf den geltend gemachten Aufklärungsverstoß weiter. Er meint, es sei bewiesen, dass er nicht über die Möglichkeit eines Darmverschlusses präoperativ aufgeklärt worden sei. Der der Gegenseite obliegende Beweis für die so genannte "immer-so"-Aufklärung sei nicht erbracht. Der Zeuge habe erklärt, dass er die genannten Komplikationen nicht alle explizit mit dem Patienten durchgehe. In den handschriftlichen Bemerkungen zum Aufklärungsgespräch finde sich das Risiko eines Darmverschlusses nicht. Der Zeuge habe das entscheidende Risiko nicht benannt. Seine Aussagen, nach seiner Erinnerung sei nicht über einen Darmverschluss gesprochen worden, er gehe aber davon aus, dass er gleichwohl auf das Risiko eines Darmverschlusses hingewiesen habe, stünden im Widerspruch. Die Beweiswürdigung einer hypothetischen Einwilligung liege neben der Sache. Bei der Würdigung hätte berücksichtigt werden müssen, dass kein lebensgefährlicher Zustand bestanden habe und er seit 9 Jahren ohne Beschwerden gewesen sei. Das Gericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass nicht darüber aufgeklärt worden sei, welche Operation zunächst erforderlich sei. Auch das zeige, dass in seinem Fall eine Risiko-Nutzen-Abwägung nicht stattgefunden habe. Er sei allein wegen der Leistenhernie ins Krankenhaus gegangen und nicht wegen der Narbenhernie. Er habe auch nicht gewusst, dass es sich um eine Darmoperation handele, bei der der Darm involviert sei und ein Darmverschluss auftreten könne. Da ihm keine Lebensgefahr dargestellt worden sei, die im Übrigen auch nicht vorgelegen habe, hätte er sich nicht operieren lassen.
Der Kläger kündigt die Anträge an,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch i.H.v. 60.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.v. 1440,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Pr...