Tenor
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Einleitung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 14. September 2018 - Az. 230 F 147/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. (im Folgenden nur Antragstellerin) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel die - für eine nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde - erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beigemessen werden können. Im Einzelnen:
I. Die Beteiligten sind seit dem 1. Juli 2016 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 4. Mai 2016, Az. 230 F 63/15). Sie streiten vorliegend - im zweiten Rechtszug noch - um Trennungsunterhalt der Antragstellerin aus der Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 und einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners.
Die Beteiligten haben am ... . März 2002 die Ehe geschlossen, aus der die im Rubrum als Antragsteller zu 2. und 3. angeführten Kinder hervorgegangen sind. Sie haben sich im März 2014 getrennt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 12. Juni 2015 zugestellt worden.
Die Beteiligten waren hälftige Miteigentümer des in G..., ... Straße 15 gelegenen Hausgrundstücks, das der Antragsgegner nach dem Auszug der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder mindestens seit Frühsommer 2015 und bis zu seinem Auszug im Februar 2017 allein genutzt hat. Das Hausgrundstück haben die Beteiligten mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Februar 2017 (UR-Nr. .../2017 der Notarin B... N... mit Amtssitz in F... (L...) zu einem Preis von 50.000 EUR veräußert.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 400 EUR aufgefordert, was dieser mit näheren Darlegungen abgelehnt hat. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 hat die Antragstellerin den Antragsgegner wegen Kindes- und Trennungsunterhalt zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im Kalenderjahr 2015 aufgefordert.
Mit Jugendamtsurkunden vom 16. Februar 2016 verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder ab Januar 2016 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes, befristet jeweils bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Der Antragsgegner ist seit Sommer 2002 bei der S... AG abhängig beschäftigt.
Die Antragstellerin war während der Ehe und auch nach der Trennung nicht erwerbstätig. Sie erhielt im Streitzeitraum zeitweise Leistungen nach dem SGB II auf Darlehensbasis, das durch am 1. April 2016 erfolgte Eintragung einer Sicherungshypothek über 8.675,59 EUR auf ihrem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück, die die Antragstellerin zur UR-Nr. .../2016 der Notarin N... mit Amtssitz in F... (L...) bestellt hat, besichert worden ist.
Mit dem im Juni 2016 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf der Basis eines durchschnittlichen Nettoeinkommens von 2.061,53 EUR und eines mit 400 EUR monatlich bezifferten Wohnvorteils wegen Kindesunterhalt im Umfang von jeweils 115 % des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes (und unter Anrechnung von Zahlungen für die Vergangenheit) und wegen Trennungsunterhalts für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2016 im Gesamtumfang von 1.874,70 EUR (= monatlich 312,45 EUR) in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, selbst keine Berufsausbildung absolviert und aufgrund ihrer polnischen Herkunft Schwierigkeiten zu haben, die deutsche Sprache in Wort und Schrift wirklich umfänglich zu verstehen. Sie habe sich "immer wieder um Arbeit bemüht, aber bislang (meint bis Juni 2017, Anmerkung des Senats) keinen Erfolg gehabt."
Der Antragsgegner hat die Abweisung der Zahlungsanträge insgesamt beantragt. Er hat - gründend auf die Erwerbseinkünfte in der Zeit von Juli 2015 bis einschließlich Juni 2016 und unter Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen eine unzureichende Leistungsfähigkeit schon für den titulierten Kindesunterhalt geltend gemacht. Er errechnet ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von nur 1.446,41 EUR. Ein Wohnvorteil sei aufgrund Alters/Ausstattung der Immobilie und des Umstandes, dass er allein die laufenden Kosten trage überhaupt nicht zuzurechnen, schon gar nicht in Höhe von 400 EUR. Außerdem betreibe ein Altgläubiger aus einer beim Erwerb der Immobilie durch die Beteiligten versehentlich nicht gelöschten Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück; aus diesem laufenden Verfahren drohten dem Antragsgegner (als Alleinverdiener) erhebliche weitere Kosten. Die Antragstellerin sei in der Lage und deshalb auch verpflichtet, ihren eigenen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Vollzeittätigkeit (als ungelernte Kraft) selbst zu erwirtschaften.
Eingehend am 17. März 2017 hat der Antragsgegner die Antragstellerin im Wege eines Widerantrages auf Zahlung ...