Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 4. Juli 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 44a F 66/14 - hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 der Beschlussformel abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Zugewinnausgleich einen Betrag in Höhe von 288.520,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60.070,96 EUR seit dem 18. Dezember 2020 zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen bis einschließlich 31. Dezember 2026 befristeten nachehelichen Unterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, zu zahlen:
- 1.529,87 EUR monatlich ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2023,
- 1.000 EUR monatlich von Januar 2024 bis einschließlich Dezember 2026.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 463.941,12 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde 330.664,88 EUR (= Zugewinnausgleich 299.928,88 EUR + nachehelicher Unterhalt 30.736 EUR) und auf die Anschlussbeschwerde 133.276,24 EUR (= Zugewinnausgleich 111.752,24 EUR + nachehelicher Unterhalt 524 EUR + Scheidung 21.000 EUR).
Gründe
A. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die Beteiligten haben am ...1994 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder Pa..., geboren am ...1996, und P..., geboren am ...1998, hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahr 2012, und zwar jetzt unstreitig am 09.11.2012. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 01.04.2014 zugestellt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 04.07.2019 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 228.429,17 EUR sowie monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.160 EUR, befristet bis zum 31.12.2020, zu zahlen. Die weitergehenden Zahlungsanträge der Antragstellerin hat es zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Im Scheidungsausspruch ist der Beschluss seit dem 18.12.2020 rechtskräftig.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und der Antragsgegner mit der Anschlussbeschwerde.
Die Antragstellerin trägt vor:
[Zugewinnausgleich]
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs habe das Amtsgericht ihr Anfangsvermögen zu niedrig angesetzt. Ihr Miteigentumsanteil zu einem Drittel an dem Grundstück in Fr... habe unstreitig 374.947,38 EUR betragen. Dieser Wert sei auch anzusetzen. Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs minderten den Wert der Immobilie nicht, soweit sie - wie hier -zur Sicherung von Drittverbindlichkeiten dienten.
Etwa vier Monate nach der Eheschließung, am ...1994, sei das Grundstück in Fr... durch sie und ihre Geschwister verkauft worden. Man habe dem Vater eine Verkaufsvollmacht erteilt. Der Kaufpreis sei auf ihr Konto und diejenigen der Geschwister geflossen. Der insoweit erlöste Betrag von 2,2 Millionen DM habe teilweise, nämlich in Höhe von 600.000 DM, dem Vater dafür überlassen werden sollen, dass er ursprünglich in den Jahren 1977 bis 1979 auf dem Grundstück Gebäude und Werkhallen errichtet habe. Nach Kaufpreiseingang habe zwischen den Geschwistern und dem Vater die Darlehensabrede bestanden, dass jedes der drei Geschwister dem Vater dessen anteiligen Kaufpreis zur Ablösung seiner Darlehen und Löschung der Grundschulden überlasse. Dabei habe das Darlehen jeweils innerhalb von drei Jahren vom Vater zurückgeführt werden sollen. Es sei ein Zinssatz von 7 % jährlich vereinbart worden. Das Darlehen sei letztlich vom Vater auch zurückgeführt worden.
Zu Unrecht habe das Amtsgericht beim Endvermögen des Beschwerdegegners Zurechnungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe von 25.000 EUR vorgenommen. Tatsächlich bestehe auf Seiten des Antragsgegners zwischen Trennung und Stichtag eine Vermögensminderung in Höhe von 174.142,90 EUR. Die Vermutung, dass dies auf illoyalem Verhalten beruhe, habe er nicht widerlegt. Zahlreiche Überweisungen seien zum Schein auf andere Konten getätigt worden, ohne dass ein echter Vermögensabfluss erfolgt sei. Pauschale Hinweise auf übliche Kosten für den Lebensunterhalt reichten nicht, um die Vermutung illoyalen Vermögensabflusses zu widerlegen. Zahlreiche der behaupteten Zahlungen des Antragsgegners seien zu bestreiten.
Ihr selbs...