Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 14. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2019 (Aktz.: 230 F 138/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. an den Antragsteller zu 1. (a...)

a. beginnend mit dem 1. Januar 2020 zu Händen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 304 EUR,

b. rückständigen Unterhalt für die Zeit ab September 2018 bis einschließlich Dezember 2019 zu Händen seiner Mutter in Höhe von insgesamt 1.582,00 EUR;

2. an die Antragstellerin zu 2. (b...)

a. beginnend ab dem 1. Januar 2020 zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 249 EUR,

b. rückständigen Unterhalt für die Zeit ab September 2018 bis einschließlich Dezember 2019 zu Händen ihrer Mutter i.H.v. insgesamt 1.510,00 EUR.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.

III. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 3.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Februar 2020, gerichtet gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 betreffend der Versagung der von ihm begehrten Verfahrenskostenhilfe, wird verworfen.

VI. Der erneute Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus dem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt.

Die Antragsteller sind die ehelich geborenen Kinder des Antragsgegners. Die Ehe ihrer Eltern ist mittlerweile rechtskräftig geschieden worden, die elterliche Sorge wird (mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge) gemeinsam ausgeübt (vergleiche den Scheidungsverbund Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2019 - Aktz. 230 F 110/18, Bl. 182).

Wegen der weiteren Einzelheiten und den erstinstanzlichen Anträgen der Beteiligten wird auf die zutreffenden Ausführungen (unter I.) im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2019 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2019 ist der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren unter Zurückweisung der gestellten Anträge im Übrigen zu Unterhaltszahlungen an die Antragsteller verpflichtet worden. Auf den Tenor und die entsprechenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (unter II.) wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin davon ausgehen, der Antragsgegner schulde Ihnen den sogenannten Mindestunterhalt.

Die Antragsteller beantragen, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten,

ab dem 01. November 2019 zu zahlen

  • an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 2. Kind in der jeweiligen Altersstufe i.H.v. 304 EUR
  • an die Antragstellerin zu 2. zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 3. Kind in der jeweiligen Altersstufe i.H.v. 249 EUR

rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2018 bis Oktober 2019 zu zahlen

  • für den Antragsteller zu 1. i.H.v. 1.507,50 EUR
  • für die Antragstellerin zu 2. i.H.v. 1.556,00 EUR.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet nach wie vor, hinsichtlich der geltend gemachten Beträge nicht, zumindest nicht in vollem Umfange leistungsfähig zu sein.

Mit Beschluss vom 06. Januar 2020 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit weiterem Beschluss des Einzelrichters vom 08. Januar 2020 ist über die Verfahrenskostenhilfeanträge beider Beteiligten entschieden und dabei in der Sache umfassend Stellung genommen, zugleich die schriftliche Entscheidung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG angekündigt worden.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Beschwerde der Antragsteller - die aufgrund der mittlerweile rechtskräftig erfolgten Ehescheidung ihrer Eltern nunmehr (wie für die Antragsteller zutreffend ausgeführt wird) das Verfahren selbst führen - teilweise zurückgewiesen wird, ergibt sich dies aus einer teilweisen Unbegründetheit betreffend der geltend gemachten rückständigen Beträge und dem weiteren Umstand, dass mittlerweile das Jahr 2019 abgeschlossen ist. Deshalb hat der Senat die aufgelaufenen Rückstandsbeträge abweichend von den Antragstellern (die diese allein bis Oktober 2019 ermittelt haben) bis Ende 2019 berechnet.

Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass bis einschließlich 2019 Unterhaltsvorschuss an beide Antragsteller geflossen ist. Hierfür ist zudem zu berücksichtigen, dass seit Januar 2020 eine neue Unterhaltstabelle bzw. neue Unterhalt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge