Tenor

I. Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen vom 26. August 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 17. Juli 2020 (5 F 707/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin zu 1. zu Händen der Kindesmutter eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente ab dem 01. November 2020 i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin zu 2. zu Händen der Kindesmutter eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente ab dem 01. November 2020 i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, aufgrund für den Zeitraum vom 01. Juni 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 übergegangener Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1. an das Land Brandenburg (Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes des Landkreises D...) 805 EUR zu zahlen.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, aufgrund für den Zeitraum vom 01. Juni 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 übergegangener Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1. an das Land Brandenburg (Jobcenter des Landkreises D...) 613,85 EUR zu zahlen.

5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, aufgrund für den Zeitraum vom 01. Juni 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 übergegangener Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 2. an das Land Brandenburg (Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes Landkreises D...) 855 EUR zu zahlen.

6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, aufgrund für den Zeitraum vom 01. Juni 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 übergegangener Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 2. an das Land Brandenburg (Jobcenter des Landkreises D...) 613,85 EUR zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.

III. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Den Antragstellerinnen zu 1. und 2. wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P... in K... bewilligt.

VI. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K... in E... bewilligt, soweit er sich gegen die Zahlung von Unterhalt für die Zeit von Juni 2020 bis einschließlich Oktober 2020 verteidigt. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners vom 06. Oktober 2020 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt.

Die minderjährigen Antragstellerinnen sind aus der vormaligen Beziehung ihrer Mutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Die Kindeseltern sind seit Langem getrennt, die Antragstellerinnen leben im Haushalt ihrer Mutter, der Antragsgegner hat regelmäßigen Umgang.

Mit Schreiben vom 17. September 2019 forderten die Antragstellerinnen den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestunterhaltes auf. Der Antragsgegner hat daraufhin zunächst der Antragstellerin zu 1. monatlich 59 EUR und der Antragstellerin zu 2. monatlich 49 EUR an Unterhalt gezahlt. Die Antragstellerinnen haben darüber hinaus Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) sowie nach dem SGB II (insb. Sozialgeld) im Rahmen einer mit ihrer Mutter gebildeten Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft bezogen.

Der Antragsgegner ist ausgebildeter Bürokaufmann und besitzt daneben die Befähigung für den Verkauf von Versicherungen. Nachdem er langjährig eine eigene Versicherungsagentur betrieben hat, ist er insoweit in die private Insolvenz gegangen (AG Cottbus, Az. 64 IK 413/14). Nachfolgend hat er eine Ausbildung im Dentalhandel wahrgenommen und eine entsprechende Tätigkeit nachfolgend aufgenommen. Um den genauen Umfang seiner Tätigkeit bzw. seine Stellung im Betrieb des Arbeitgebers (die A... GmbH in B...) streiten die Beteiligten. Jedenfalls hat der Antragsgegner insoweit bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden maximal rund 1.260 EUR monatsdurchschnittlich verdient, Einzelheiten sind auch insoweit streitig.

Der Arbeitgeber stellt dem Antragsgegner zudem einen Dienstwagen (Pkw Audi A6) zur Verfügung. Nach einer vom Antragsgegner vorgelegten Bescheinigung darf er den Pkw ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. für betriebliche Zwecke nutzen, eine darüber hinausgehende private Nutzung ist untersagt (vergleiche Bl. 95). Für seine von ihm angemietete 3-Zimmer-Wohnung zahlt der Antragsgegner 650 EUR an monatlicher Warmmiete.

Die Antragstellerinnen haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner müsse sich ein höheres Entgelt aufgrund eines Erwerbsobliegenheitsverstoßes zurechnen lassen, einerseits aus einer Hauptbeschä...

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