Leitsatz (amtlich)
1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger für den Fall, dass er die im Vergütungsantrag enthaltenen Positionen nicht in vollem Umfang für berücksichtigungsfähig hält, dem Antragsteller gegenüber eine konkrete Berechnung über die Höhe der festgesetzten Vergütung und Auslagen vorzunehmen.
2. Vom Verfahrenspfleger mit den Eltern des Kindes geführte Gespräche können vergütungsfähig sein.
3. Die Kosten einer Anhörung des Kindes durch den Verfahrenspfleger im elterlichen Haushalt sind grundsätzlich erstattungsfähig. Der Verfahrenspfleger ist nicht etwa dann, wenn ihm Büroräume für die Anhörung zur Verfügung stehen, aus Kostengründen darauf zu verweisen, das Kind in den eigenen Büroräumen anzuhören.
Normenkette
FGG § 50
Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen 16b F 164/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Vergütung und die Auslagen für die Verfahrenspflegerin werden auf 807,33 EUR festgesetzt.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 Satz 2, 56g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Vergütung und die Auslagen für die Verfahrenspflegerin sind nicht lediglich, wie vom AG angenommen, i.H.v. 463,98 EUR, sondern i.H.v. 807,33 EUR festzusetzen.
1. Das AG hat seine Entscheidung unzureichend begründet.
a) Das AG hat zur Begründung seiner Festsetzung der Vergütung und Auslagen i.H.v. 463,98 EUR auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 17.10. und 11.12.2007 Bezug genommen. In jenen Stellungnahmen hat der Bezirksrevisor zwar ausgeführt, warum er einzelne Positionen in dem Vergütungsantrag der Verfahrenspflegerin vom 11.5.2007 für nicht (in vollem Umfang) vergütungsfähig hält. Eine konkrete Berechnung, wie hoch sich Vergütung und Auslagen nach dieser Rechtsauffassung belaufen müssten, hat der Bezirksrevisor aber nicht vorgenommen. Angesichts dessen hätte die Rechtspflegerin des AG im angefochtenen Beschluss selbst im Einzelnen ausführen müssen, von welcher vergütungsfähigen Zeitdauer und von welchen erstattungsfähigen Auslagen bei der Berechnung auszugehen ist. Dies wird bei der Bearbeitung zukünftiger Vergütungsanträge zu beachten sein.
b) Allerdings ist der in den Akten befindliche Vergütungsantrag der Verfahrenspflegerin vom 11.5.2007 mit handschriftlichen Notizen versehen, die offensichtlich von der Rechtspflegerin des AG stammen. Handschriftlich sind einzelne im Antrag enthaltene Positionen gestrichen worden. Auch sind neben die von der Verfahrenspflegerin aufgeführten Beträge für zu vergütende Tätigkeiten und für Auslagen teilweise handschriftlich abweichende Beträge gesetzt worden. Danach hat die Rechtspflegerin Beträge für die zu vergütende Tätigkeit mit 360,13 EUR, Kopierkosten i.H.v. 27,60 EUR, Porto-, Gebühren- und Versandkosten i.H.v. 1,10 EUR und Telefonkosten i.H.v. 1,20 EUR addiert. Als Ergebnis ist ein Betrag von 389,90 EUR bzw., nach Hinzusetzen der Mehrwertsteuer von 19 %, ein Gesamtbetrag von 463,98 EUR aufgeführt. Diese Berechnung ist der Verfahrenspflegerin aber offensichtlich nicht zur Kenntnis gebracht worden. Im Übrigen ist dem AG ein geringfügiger Rechenfehler unterlaufen. Addiert man die Beträge von 360,13 EUR, 27,60 EUR, 1,10 EUR und 1,20 EUR, ergeben sich 390,03 EUR bzw., nach Hinzusetzen der Mehrwertsteuer von 19 %, 464,14 EUR.
2. Die von der Verfahrenspflegerin ausgeübte Tätigkeit ist nicht, wie vom AG ausweislich der genannten handschriftlichen Notizen angenommen, i.H.v. 10,75 Stunden, sondern i.H.v. 16,25 Stunden vergütungsfähig. Eine Vergütung sämtlicher 20,25 Stunden, wie sie im Antrag der Verfahrenspflegerin aufgeführt sind, kommt allerdings nicht in Betracht.
Die Höhe der dem Verfahrenspfleger zuzubilligenden Vergütung wird bestimmt von den Aufgaben, die dem Verfahrenspfleger im Falle seiner Bestellung gem. § 50 FGG nach dem Gesetz obliegen. Wird der Verfahrenspfleger, wie vorliegend, bestellt, ohne dass das Gericht ihm konkrete Handlungsvorgaben macht, kann er Art und Umfang der für ein Kind ausgeübten Tätigkeit nach eigenem Ermessen selbst bestimmen. Aus der fehlenden Vorgabe konkreter Handlungsanweisungen durch das Gericht folgt aber kein Anspruch auf umfassende Vergütung aller erbrachten Leistungen, mögen sie für die Förderung des kindschaftsrechtlichen Verfahrens insgesamt auch hilfreich gewesen sein (BVerfG FamRZ 2004, 1267). Auch soweit der Verfahrenspfleger im Rahmen der ihm zugewiesenen Amtsgeschäfte tätig wird, ist nur der für die sachgemäße Wahrnehmung der Interessen des Kindes im jeweiligen Verfahren objektiv erforderliche Zeitaufwand zu vergüten. Hierbei ist darauf abzustellen, welchen Zeitaufwand ein sorgfältig arbeitender, effektiv den subjektiven Belangen des betroffenen Kindes Rechnung tragender und durchschnittlich zügig arbeitender Verfahrenspfleger im konkreten Fall ...