Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 20.06.2006; Aktenzeichen 8 O 269/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Potsdam vom 20.6.2006 - 8 O 269/06 - aufgehoben.
Der Beschwerdegegnerin wird zur Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, verboten, die Kapitallebensversicherung des Antragstellers bei der ... AG mit der Nr. ... zu kündigen. Das Verbot gilt längstens bis 30.6.2007.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung ggü. der Antragsgegnerin das Verbot, eine ihr zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung zu kündigen und zu verwerten.
Der Kläger, ein damals 31jähriger Fliesenleger, unterzeichnete am 26.11.1996 eine Beitrittserklärung in die "... GbR". Die Erklärung war gerichtet auf den Erwerb zweier Anteile für insgesamt 68.010 DM durch Bankfinanzierung. Zugleich bevollmächtigte er den Dipl.-Kaufmann ... gem. der Anlage V des Beteiligungsprospektes (vgl. Bl. 25 d. GA) u.a. zu weiteren Beitrittsabwicklungen. Der Antragsteller unterzeichnete ohne eigene Datumsangabe (vgl. Bl. 22 d. GA) einen auf den 6.12.1996 datierten Abtretungsvertrag über eine Lebensversicherung gleichen Datums. Diese sicherte Forderungen der Antragsgegnerin aus einem Darlehn ebenfalls vom 6.12.1996, das die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unter einem Konto mit der Endziffer 281 verwaltete. Weiter unterzeichnete der Antragsteller eine auf den 11.12.1996 datierte Anlage zum Kreditvertrag vom 6.12.1996 sowie unter dem 15.12.1996 einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 6.12.1996 mit der Endziffer 281 (vgl. Bl. 17 d. GA). Darlehensvertrag, seiner Anlage sowie Abtretungsvereinbarung waren nach dem Aktenbild miteinander veröst.
Das Darlehen führte einen Nennbetrag von 34.005 DM auf. Die Verzinsung war bis zum 30.12.2006 mit jährlich 9,45 % fest vereinbart, der Gesamtbetrag mit 67.543,11 DM angegeben (vgl. Bl. 17, 19 d. GA). Die Tilgung war ausgesetzt gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung bei der ... AG. Nach dem Lebensversicherungsvertrag begann die Abrufphase mit Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2016; das versicherte Kapital betrug vor Beginn der Abrufphase mindestens 33.600 DM (vgl. Bl. 23 d. GA). Das Recht des Kreditgebers zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredites wegen Zahlungsverzugs richtete sich nach § 12 VerbrKrG (vgl. Bl. 19 d. GA). Das Darlehen wurde ausschließlich zum Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds der ... GbR zur Verfügung gestellt. Als Sicherheiten wurden vereinbart die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem erworbenen Fondsanteil sowie die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der abgeschlossenen Lebensversicherung (vgl. Bl. 17 d. GA).
Mit Anwaltsschreiben vom 23.6.2004 erbat der Antragsteller unter Hinweis auf einen unzutreffenden Gesamtbetrag die Neuabrechnung des Darlehens auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes (vgl. Bl. 27 d. GA). Mit Anwaltsschreiben vom 2.12.2004 (vgl. Bl. 30 d. GA) widerrief der Antragsteller seine Vertragsabschlusserklärungen zum Kreditvertrag vom 15.12.1996 unter Hinweis auf eine Haustürsituation bei Vertragsabschluss. Nach Verhandlungen in der Folgezeit kündigte die Klägerin das ihrer Meinung nach fortbestehende Kreditverhältnis unter Hinweis Nr. 26 Abs. 2 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen außerordentlich (vgl. Bl. 32 d. GA) mit Fristsetzung zum Kontoausgleich bis zum 23.6.2006 und der Ankündigung, bei Nichteinhaltung des Termins die Lebensversicherung zu kündigen und mit ihrer Forderung zu verrechnen.
Auf ein Telefaxschreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12.6.2006, mit Fristsetzung zur Unterlassungserklärung bis zum 13.6.2006, 14:00 Uhr, reagierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.6.2006 (vgl. Bl. 36 d. GA), in dem sie sich zu einer abschließenden Erklärung außerstande sah und die Prozessbevollmächtigten aufforderte, ihr den Fortbestand einer Vollmacht aus dem Jahre 2004 darzulegen.
Der Antragsteller hat behauptet, der Vermittler ... sei am 26.11.1996 ohne vorherige Aufforderung in der Wohnung des Antragstellers erschienen, habe ein erstes Gespräch über die Beteiligung geführt, und in dessen Verlauf alle Formulare zur Vorbereitung der Finanzierung neben der Beitrittserklärung vorgelegt, mit dem Antragsteller gemeinsam ausgefüllt, diesen unterschreiben lassen, und sie sodann bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, zu der der Antragsteller keinen Kontakt gehabt habe, weitergeleitet. Der Vermittler habe ihm wenig später den fertigen Darlehensvertrag überreicht, mit ihm, dem Antragsteller, bis dahin unbekannten Konditionen. Da er den Beitritt zum Fonds bereits erklärt hatte, habe er den Darlehensvertrag gleichfalls unterschrieben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag des Antr...