Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 10.05.2006; Aktenzeichen 8 O 700/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24.5.2006 gegen den Beschluss des LG Potsdam vom 10.5.2006 - 8 O 700/05 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.6.2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller erbitten Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Antragsgegnerin auf Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung in Anspruch nehmen.

Sie vereinbarten am 23.12.1995 einen Darlehen mit der Antragsgegnerin über einen Nennbetrag von 25.000 DM, dessen Tilgung ausgesetzt war gegen die Abtretung einer Lebensversicherung und das gesichert war durch die Abtretung von 6 Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds sowie durch die Abtretung der Rechte und Ansprüche der bereits erwähnten Lebensversicherung.

Die Antragsteller, die das ausgezahlte Darlehn bedienen, haben behauptet, die von ihnen abgeschlossene Beteiligung an dem Immobilienfonds sei ihnen von einer Frau H. in ihrer Privatwohnung im Dezember 1995 unterbreitet worden mit dem Versprechen erheblicher Steuervorteile über Jahre hinweg und jährlich steigender Mietpreise, die zzgl. der Steuervorteile den gesamten Finanzierungsbedarf decken würden, ohne Hinweis auf mögliche Risiken, wie sich aus einem Berechnungsbeispiel vom 12.12.1995 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. GA) ergebe. Ihren Beitritt zum Immobilienfonds habe eine C. GmbH abgeschlossen. Der zugrunde liegende Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

Der Darlehensvertrag sei vom Treuhänder geschlossen und wegen der Nichtigkeit des Treuhandvertrages unwirksam. Außerdem sei er formnichtig, da wegen Nichtangabe der Kosten der Kapitallebensversicherung der Gesamtbetrag fehle. Schließlich stehe ihnen aufgrund des Haustürgeschäftes ein Widerrufsrecht zu.

Die Antragsgegnerin hat ein Eigenhandeln der Antragssteller behauptet, eine Kausalität der Haustürsituation für die Vertragsabschlüsse sowie eine Falschberatung der Antragsteller bestritten und sich gegen das Fehlen einer nach den §§ 4, 6 VerbrKrG erforderlichen Gesamtbetragsangabe gewandt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das LG das Prozesskostengesuch der Antragsteller mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zurückgewiesen. Dem Abschluss des Darlehensvertrages stünden keine vertretungsrechtlichen Bedenken entgegen, da die Antragsteller diesen selbst geschlossen hätten. Er sei, da er einen Gesamtbetrag enthalte und überdies valutiert sei, auch nicht formnichtig. Vertretungsrechtliche Bedenken stünden auch dem Beitritt zum Fonds nicht entgegen, da der Beitritt nach § 1 Abs. 1 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages vom 21.12.1995 einer ausdrücklichen Genehmigung durch die Antragsteller bedurft habe. Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat das LG an einer fehlenden Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages scheitern lassen. Haftungsvoraussetzungen für ein Aufklärungsverschulden der Antragsgegnerin seien nicht dargelegt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller, die zu deren Begründung auf die Entscheidung BGH NJW 2004, 2737 verweisen, hat das LG die Sache dem Senat vorgelegt.

II. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 20./23.12.1995 zu der damaligen Kto-Nr.: ... ist wirksam zustande gekommen.

a) Ein Vertretungsmangel (§§ 164 ff. BGB) bei Abschluss des Darlehensvertrages liegt nicht vor. Entgegen ihrem Vorbringen haben die Antragsteller den Darlehensvertrag selbst geschlossen. Ihre eigenhändigen Unterschriften auf der Darlehensurkunde ergeben sich aus deren zur Akte gereichten Ablichtung (vgl. K 3, Bl. 21 rück d. GA), wie bereits das LG zutreffend erkannt hat und wogegen die Beschwerde auch nichts vorbringt.

b) Der Darlehensvertrag ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht formnichtig (§ 6 VerbrKrG in der 1995 geltenden Fassung).

Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 106/05, BGHReport 2006, 912 = MDR 2006, 1032 = NJW 2006, 1955). Hier ist, worauf bereits das LG zutreffend hingewiesen hat, im Darlehensvertrag ein Gesamtbetrag angegeben. Inwieweit das zu seiner Fehlerhaftigkeit führende Unterlassen der Angaben der Kosten für die Kapitallebensversicherung das völlige Fehlen einer Gesamtbetragsangabe mit sich bringen sollte, haben die Antragsteller auch im Beschwerdevorbringen nicht dargetan.

Davon abgesehen wäre selbst ein nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG formnichtiger Darlehensvertrag nach Abs. 2 dieser Bestimmun...

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