Leitsatz (amtlich)
1. Hält das Gericht die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG für begründet, so muss es die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festsetzen. Eine Entscheidung des Inhaltes, dass der Erinnerung der Antragstellerin ... stattgegeben wird, ist unzulässig.
2. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 12.12.2006; Aktenzeichen 33 F 26/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Durchführung der Entscheidung über die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.12.2006 gegen den Beschluss des AG Oranienburg vom 12.12.2006 zurückverwiesen.
Gründe
Die gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG analog statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Der Beschluss des AG vom 30.3.2007 ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Verfahrensmangel folgt daraus, dass eine Entscheidung des Inhaltes der Erinnerung der Antragstellerin ... wird stattgegeben unzulässig ist.
1. Mit Antrag vom 26.9.2006 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin einen Vergütungsantrag gem. §§ 45, 49 RVG gestellt. Nachdem das AG (Rechtspflegerin) diesen Antrag mit Beschluss vom 12.12.2006 zurückgewiesen hat, hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hiergegen Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG eingelegt. Über diese Erinnerung hat das AG Oranienburg als das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG), worauf der Senat das AG Oranienburg bereits mit Verfügung vom 21.3.2007 hingewiesen hat.
Soweit das AG diese Erinnerung für begründet hält, wie aus dem Beschluss vom 30.3.2007 inhaltlich hervorgeht, genügt es nicht, der Erinnerung stattzugeben. Eine solche Entscheidung besitzt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Gegenstand der Entscheidung des AG ist vielmehr der Vergütungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26.9.2006, d.h. die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung muss festgesetzt werden. Dafür bedarf es insbesondere der konkreten Prüfung, ob die geltend gemachten Gebühren und Auslagen korrekt angesetzt worden bzw. erstattungsfähig sind. Der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung hätte dann beispielsweise dahingehend lauten müssen, dass auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten hin der Beschluss des AG Oranienburg vom 12.12.2006 abgeändert und eine aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung i.H.v. ... festgesetzt wird.
Da die angefochtene Entscheidung vom 30.3.2006 weder eine derartige Festsetzung enthält noch erkennbar ist, dass insoweit eine Prüfung durch den entscheidenden Richter stattgefunden hat, ist der Beschluss verfahrensfehlerhaft und daher aufzuheben. Eine Entscheidung in dem vom AG getroffenen Sinne dergestalt, dass der Erinnerung allein stattgegeben wird, ist dem Gesetz fremd.
2. Vorsorglich wird noch auf Folgendes hingewiesen:
In der Sache bestehen keine Bedenken dahingehend, dass zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Vergütung festzusetzen ist. Im Beschluss vom 28.9.2006 hat das AG Oranienburg der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin Albrecht beigeordnet. Zwar lässt dieser Beschluss nicht erkennen, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wirken soll, obgleich eine solche Klarstellung regelmäßig wünschenswert ist. Erst recht gilt dies hier deshalb, weil der Bewilligungsbeschluss erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergangen ist und grundsätzlich nach Beendigung der Hauptsache eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht kommt.
Dies kann aber hier dahinstehen. Das AG hat jedenfalls in den Gründen der Entscheidung vom 30.3.2007 klargestellt, dass die Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken sollte. Schon deshalb dürften in grundsätzlicher Hinsicht keine Bedenken an der Begründetheit des gestellten Vergütungsantrages vom 26.9.2006 bestehen. Unabhängig davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam wird (vgl. nur Musielak-Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 119 Rz. 10 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1810002 |
FamRZ 2008, 708 |
JurBüro 2007, 656 |
OLGR-Ost 2008, 74 |