Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerderecht nicht sorgeberechtigter Eltern betreffend Namensänderung des Kindes
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1; NÄG § 2
Verfahrensgang
AG Guben (Beschluss vom 05.04.2011; Aktenzeichen 31 F 16/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG Guben vom 5.4.2011 - Az. 31 F 16/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am ... Dezember 2004 geborenen A. B..., der seit dem 14.12.2004 im Haushalt der Beteiligten zu 2. lebt. Die Eheleute K. sind seit Januar 2010 auch Inhaber des Personensorgerechts für den Jungen, nachdem zuvor insoweit Amtsvormundschaft des Beteiligten zu 4. bestanden hat. Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 9.10.2010 um familiengerichtliche Genehmigung eines Antrages auf Namensänderung für A. nachgesucht und zur Begründung ausgeführt, der Junge wünsche dringend, den Familiennamen seiner ihn seit jeher betreuenden Pflegeeltern als Nachnamen zu führen. Der Rechtspfleger des AG Guben hat nach Anhörung der Kindeseltern und des Beteiligten zu 4. mit Beschluss vom 5.4.2011 die Genehmigung erteilt.
Gegen diesen ihr am 8.4.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit einem am 14.4.2011 beim AG eingegangenen Schreiben, mit dem sie zu erreichen sucht, dass ihr Sohn den Nachnamen B. behält.
2a. Nach dem seit dem 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (abgekürzt FGG-RG) ist die Entscheidung über die Genehmigung der Antragstellung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) nicht mehr dem Vormundschafts-, sondern dem Familiengericht zugewiesen. Es handelt sich um ein Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft (vgl. Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht, 5. Aufl., § 151 FamFG Rz. 2; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485). Funktionell zuständig ist gem. § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden kann, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 f. FamFG. Von dieser Möglichkeit hat die Kindesmutter Gebrauch gemacht und form- und fristgerecht Beschwerde gem. §§ 63 f. FamFG eingelegt.
Das Rechtsmittel der Kindesmutter ist auch nicht bereits wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen.
§ 59 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass es für die Beschwerdeberechtigung auf die Beeinträchtigung eigener Rechte ankommt. Unerheblich ist dabei ob der Beschwerdeführer tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war. Der Umstand, dass - wie hier - die Kindesmutter am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt war, verschafft ihr allein noch kein eigenes Beschwerderecht, solange sie von der Entscheidung in ihrer materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist (BT-Drucks. 16/6308, 204).
Recht i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG besteht grundsätzlich nur dann, wenn in eine solcherart geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar eingegriffen wird, was nur der Fall ist, wenn der Eingriff direkte Folge der angegriffenen Entscheidung ist (vgl. dazu Johannsen/Henrich-Althammer, a.a.O., § 59 FamFG Rz. 3; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rz. 5). Abgesehen von besonders geregelten Ausnahmen sind zur Begründung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen und von Amts wegen festzustellenden Beschwerdeberechtigung bloß geschützte - rechtliche oder auch sonst berechtigte, wirtschaftliche, ideelle, moralische oder sonstige - Interessen.
In den Familiensachen des § 151 Nr. 1 FamFG, zu denen auch das Verfahren nach § 2 NamÄndG gehört, ist danach ein nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil nicht beschwerdeberechtigt, weil es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung einer eigenen materiellen Rechtsstellung durch die Genehmigung der Antragstellung zur Namensänderung fehlt (a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485, allerdings ohne diese Frage zu problematisieren). Zwar war nach dem bis zum In-Kraft-Treten des FGG-RG geltendem Recht auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil beschwerdeberechtigt. Seinerzeit genügte aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG auch ein berechtigtes Interesse daran, die von der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts betroffene Angelegenheit wahrzunehmen; ein solches Interesse wurde grundsätzlich auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zugestanden, weil es sich beim Wechsel des Familiennamens um eine Angelegenheit mit besonderer Tragweite handelt (vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 8.6.1988 - BREg 1 Z 50/87 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1957, 1412/1413 - zitiert nach LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283). Ein lediglich berechtigtes Interesse genügt für die Beschwerdeberechti...