Leitsatz (amtlich)
Macht ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend, kann über den ihm im Wege der Aufrechnung entgegengehaltenen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 BGB nicht im selben Verfahren entschieden werden. In Betracht kommt der Erlass eines Vorbehaltsbeschlusses.
Normenkette
BGB §§ 426, 1361b Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 302
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 17.12.2014; Aktenzeichen 3 F 73/14) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 17.12.2014 dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller 3.011,80 EUR zu bezahlen.
Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung der Antragsgegnerin wegen einer Forderung in Höhe von 5.280 EUR aus Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 23.12.2013 bis einschließlich November 2014.
II. Von den Kosten der Verfahren beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin 8/10 und der Antragsteller 2/10.
III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
IV. Der Verfahrenswert wird auf 3.793,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin für die Zeit ab der Trennung auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch, die Antragsgegnerin hält ihm einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegen, den sie auch im Wege des Hilfswiderantrags verfolgt.
Die Beteiligten sind seit dem 23.4.2013 getrennt lebende Eheleute. Sie sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses, in welchem sie bis zum Auszug der Antragsgegnerin am 23.12.2013 gemeinsam gewohnt haben. Die Beteiligten haben gesamtschuldnerisch verschiedene Darlehen aufgenommen, die hieraus resultierenden Verpflichtungen bedient der Antragsteller allein. So hat er im Zeitraum Mai bis November 2013 acht Zahlungen von je 127,14 EUR auf die Verbindlichkeit bei der B. Bausparkasse gezahlt. Zwei Darlehen bei der...bank hat er im Zeitraum von April bis November 2013 mit jeweils acht Zahlungen in Höhe von 189,38 EUR und weiteren 436,43 EUR zurückgeführt.
Auf einen von der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Trink- und Abwasserzweckverband O. hat er im genannten Zeitraum 252 EUR gezahlt.
Für die gemeinsame Tochter hat er in jenem Zeitraum Schulgeld in Höhe von 1.060 EUR gezahlt. Den Schulvertrag hatten beide Beteiligten unterzeichnet.
Der Antragsteller hat vorgetragen, zur Zahlung von Trennungsunterhalt sei er - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht verpflichtet. Er leiste vorrangigen Unterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind und die Antragsgegnerin komme ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nach. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei hinsichtlich in der Vergangenheit liegender Zeiträume überdies verwirkt. Von einer Doppelverwertung könne daher keine Rede sein.
Zur Zahlung der von der Antragsgegnerin begehrten - im Übrigen viel zu hoch bemessenen - Nutzungsentschädigung sei er nicht verpflichtet. Die Antragsgegnerin sei freiwillig ausgezogen, der Antragsgegner nutze auch lediglich seinen hälftigen Miteigentumsanteil.
Die Beschulung der Tochter an einer privaten Oberschule beruhe auf einem eigenmächtigen Entschluss der Antragsgegnerin.
Gegen den von der Antragsgegnerin im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Nutzungsentschädigungsanspruch rechnet er mit seinen ab Dezember 2013 entstandenen Ansprüchen aus Gesamtschuldnerausgleich von monatlich 376,48 EUR, mithin einer bis November 2014 aufgelaufenen Forderung von 4.517,76 EUR, hilfsweise, für den Fall auf, dass das Gericht einen Nutzungsentschädigungsanspruch der Antragsgegnerin dem Grunde nach für beanspruchbar hielte.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Kläger 3.793,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.1.2014 zu zahlen und den Hilfswiderantrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen, und im Wege des Hilfswiderantrags, für den Fall dass das Gericht eine Aufrechnungsmöglichkeit als nicht gegeben ansieht, den Antragsteller zur Zahlung von 5.280 EUR an die Antragsgegnerin zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller, der sie am 23.12.2013 aus dem gemeinsamen Haus ausgesperrt habe, sei ihr zur Leistung von Trennungsunterhalt verpflichtet, zahle aber mit Hinweis auf die mit seinem Antrag geltend gemachten Belastungen nichts. Wegen des Verbots der Doppelverwertung könne er die Forderungen nicht geltend machen.
Zudem sei er verpflichtet, an sie für die Zeit ab dem 23.12.2013 monatliche Nutzungsvergütung in Höhe von 480 EUR zu zahlen, hierzu habe sie ihn mit ihm am 7.1.2014 zugegangenem Schreiben aufgefordert. Für die Zeit bis einschließlich November 2014 stünden ihr mindestens 5.280 EUR zu. Mit dieser Forderung rechne sie gegen die geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 2.503,24 EUR sowie die Forderung von 252 EUR wegen der Zahlungen an den Tri...