Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.08.1999; Aktenzeichen 18 OH 11/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Gegenstandswert des selbständigen Beweis Verfahrens in Abänderung des Beschlusses des Landgerichtsgericht Frankfurt (Oder) vom 24. August 1999 auf 20.330,95 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhauses in L.. Er hat die Antragsgegnerin mit der Fassadensanierung des Hauses beauftragt. Nach Beendigung der Arbeiten rügte der Antragsteller Mängel, deren Feststellung er im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beim Landgericht Frankfurt (Oder) beantragt hat. Nach gerichtlichem Hinweis in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts teilte der Antragsteller, der mit der Antragsschrift den „vorläufigen” Streitwert mit 10.000,00 DM beziffert hatte, mit Schriftsatz vom 08.01.1999 mit, dass es sich bei den angegebenen 10.000,00 DM um die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung handele. Da dem Auftraggeber im Falle der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in der Regel ein Einbehalt in Höhe des zwei- bis dreifachen der Mängelbeseitigungskosten zustehe, ergebe sich ein Streitwert von ca. 20.000,00 DM bis 30.000,00 DM. Ausweislich einer Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 04.11.1998 sei zumindest noch eine Werklohnforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 20.330,95 DM streitgegenständlich. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.03.1999 das selbständige Beweisverfahren angeordnet und über die vom Antragsteller behaupteten Mängel Beweis erhoben. Das Sachverständigengutachten liegt vor. Eine abschließende Bezifferung der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten enthält das Gutachten nicht.

Das Landgericht – das sich offenbar als sachlich zuständig angesehen hat – hat mit Beschluss vom 24.08.1999 den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt mit der Begründung, mangels sonstiger geeigneter Anhaltspunkte habe sich die Kammer bei der Streitwertbemessung an den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift orientiert. Mit seiner hiergegen am 22.09.1999 beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Beschwerde macht der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin geltend, das Landgericht habe seine Streitwertangabe im Schriftsatz vom 08.01.1999 unberücksichtigt gelassen. Der darin angegebene Streitwert in dieser Größenordnung sei auch zutreffend, weil der Antragsteller aus der Schlussrechnung vom 10.12.1997 einen Betrag von 29.814,02 DM im Hinblick auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts einbehalten habe. Er beantragt, den Streitwert auf 29.418,02 DM festzusetzen.

Mit Beschluss vom 23.11.1999 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, es sei für das selbständige Beweisverfahren ohne Belang, dass Mängel in einer Schadenshöhe von ca. 10.000,00 DM in der Hauptsache ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von ca. 30.000,00 DM begründen könnten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig. Dabei geht der Senat bei sachgerechter Bewertung des Verfahrensziels davon aus, dass die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht vorgehen, obgleich dies der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich zu entnehmen ist. Eine Höherbewertung des Gegenstandswertes liegt in erster Linie im Interesse der Prozessbevollmächtigten der Parteien und weniger im Interesse der Parteien selbst.

Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zu Recht rügen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass das Landgericht ihr Vorbringen zum Streitwert im Schriftsatz vom 08.01.1999 unberücksichtigt gelassen hat und statt dessen den Streitwert auf einen Betrag festgesetzt hat, der an sich nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet hätte. Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. dem Interesse an den beantragten Feststellungen, das gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen ist. Wertangaben des Antragstellers binden weder diesen selbst noch das Gericht. Zwar kann zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf seine Streitwertangabe in der Antragsschrift zurückgegriffen werden, wenn darin das Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar ist und nicht aus dem Rahmen fällt (OLG München BauR 1994, 408, 409). Der Antragsteller hatte zwar den Streitwert mit der Antragsschrift „vorläufig” auf 10.000,00 DM bestimmt, jedoch im Rahmen der Antragsbegründung ausgeführt, dass seitens der Beklagten eine Klageerhebung in Bezug auf einen Rechnungsbetrag von 29.814,02 DM angedroht worden sei. Mit seinem Schriftsatz vom 08.01.1999 hat sich der Kläger dann auf das anwaltliche Schre...

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