Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 05.09.2019, Az. 6 OH 15/18 abgeändert.

Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 8.300,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin wegen ihrer Ansicht nach vorliegender Mängel in ihrem Reihenmittelhaus auf dem Grundstück .... in ... mit dem Ziel einer Mangelbeseitigung in Anspruch, nachdem sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.06.2018 insoweit vergeblich zur Mangelbeseitigung aufgefordert haben.

Mit Beschluss vom 12.12.2018 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Vorliegens der gerügten Mängel und zu den erforderlichen Maßnahmen und Kosten einer Mängelbeseitigung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 80 ff GA) sowie auf den Beschluss vom 14.05.2019 (Bl. 209 GA), mit dem das Landgericht eine Ergänzung des vom Sachverständigen zunächst erstellten Gutachtens angeordnet hat, Bezug genommen.

In seinem Gutachten vom 23.02.2019 und seinem Ergänzungsgutachten vom 25.07.2019 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. ... einen optischen Mangel (Putzkante) im Putz an der straßenseitigen Front des Hauses im Bereich der Befestigungen des Geländers der Dachterrasse bestätigt und hierfür einen Minderwert von 500,00 EUR angesetzt. Ferner hat der Sachverständige eine unzureichende Schallisolierung der Hauseingangstür festgestellt und die Kosten für den Austausch der vorhandenen Haustür mit 3.500,00 EUR beziffert. Zudem hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten ein Klappern im Dachkasten des Hauses zur Gartenseite aufgrund eines lose eingelegten Lüftungsbandes und die nicht fachgerechte Befestigung der Unterspannbahn im Traufbereich festgestellt. Die Kosten der Mangelbeseitigung hat der Sachverständige mit 2.300,00 EUR netto angegeben. Nicht bestätigt hat der Sachverständige ein Knarren des gefliesten Fußbodens im Gäste-WC. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten verwiesen.

Mit Beschluss vom 05.09.2019 hat das Landgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten der Mängelbeseitigung seien nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 2.300,00 EUR zu bewerten. Für die nicht festgestellten Mängel seien die Beseitigungskosten auf 700,00 EUR zu schätzen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben gegen den den Antragstellern am 09.09.2019 übersandten Streitwertbeschluss mit am 12.09.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sind der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 8.300,00 EUR festzusetzen, wobei für die Putzkante ein Betrag von 500,00 EUR, für den Mangel an der Haustür ein Betrag von 3.500,00 EUR, für den nicht festgestellten Mangel an den Fliesen ein geschätzter Betrag von 2.000,00 EUR und für den Mangel im Bereich des Daches einen Betrag von 2.300,00 EUR anzusetzen sei.

Das Landgericht hat - nachdem es der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat - dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 15.11.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Festsetzung des Streitwertes auf 8.300,00 EUR.

Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen, wobei eine Schätzung gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vorzunehmen ist; dabei binden Wertangaben des Antragstellers weder diesen selbst noch das Gericht und können aufgrund besserer Erkenntnis jederzeit gem. § 61 Satz. 2 GKG nach unten oder oben korrigiert werden (BGH BauR 2004, S. 1975; OLG Stuttgart BauR 2009, S. 282; OLG Hamburg NZBau 2000, S. 342; Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 3, Rn. 16, Stichwort: selbständiges Beweisverfahren; so auch der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.02.2013, Az. 12 W 6/13, vom 20.07.2012, Az. 12 W 36/12, vom 05.07.2005, Az. 12 W 25/05, vom 17.02.2005, Az. 12 W 8/05 und vom 05.09.2000 - 12 W 12/00, letzterer etwa veröffentlicht in BauR 2001, S. 292). Bestätigt der Sachverständige die behaupteten Mängel, ist in der Regel auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen. (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, S. 22; Herget, a. a. O.). Soweit auf solche Anhaltspunkte nicht zurückgegriffen werden kann - etwa weil die Mängel vom Sachverständigen nicht oder teilweise nicht bestätigt werden -, ist zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers auf seine Angaben in der Antragsschrift oder in anderen Unterlagen zurückzugreifen, jedenfalls wenn darin das ...

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