Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des im Februar 2013 geborenen Kindes. Sie waren nie miteinander verheiratet und lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die Antragsgegnerin war allein sorgeberechtigt. Der Antragsteller nahm Umgang mit dem Kind wahr.

Er hat beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen. Er hat das Kindeswohl für gefährdet gehalten. Die Antragsgegnerin behandle das Kind roh und lieblos. Sie konsumiere Drogen, nämlich Cannabis und Amphetamin. Ihre Wohnung sei verwahrlost und ohne Stromversorgung. Die Antragsgegnerin wende sich immer wieder ohne sachlichen Grund gegen seinen Umgang mit dem Kind und beschimpfe ihn und die Großeltern in Gegenwart des Kindes lautstark.

Der Verfahrensbeistand hat nach Gesprächen mit den Beteiligten und Familienhelfern gemeint, ein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung der Antragsgegnerin (Bl. 105) sei ernst zu nehmen. Die Antragsgegnerin sei nicht in der Lage, die Lebenssituation des Kindes zu verbessern. Sie vernachlässige dessen Pflege und Zuwendungsbedürfnisse und lehne professionelle Hilfe ab.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten in zwei Erörterungsterminen persönlich angehört (Bl. 55 ff., 110 ff.). Mit dem angefochtenen Beschluss hat es der Antragsgegnerin weite Teile der Personensorge einstweilen entzogen und dem Antragsteller übertragen. Das Kindeswohl sei gefährdet, weil die Antragsgegnerin ohne die von ihr abgelehnte Unterstützung nicht in der Lage sei, den eigenen sozialen Absturz aufzuhalten und sich ausreichend um das Kind zu kümmern. Das Kind wechselte im Juni 2019 in den Haushalt des Antragstellers. Es begann von dort im August den Grundschulbesuch.

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Sie habe nach dem Verlust einer Arbeitsstelle die angesprochenen Probleme inzwischen bewältigt, Arbeitslosengeld II beantragt, Mietschulden beglichen und die Stromversorgung sichergestellt. Das Kind sei von ihr nicht vernachlässigt worden. Sonst hätte es vor der Einschulung nicht so positiv beurteilt werden können. Sie habe sich gegenüber Behörden und Gericht ablehnend verhalten, weil man sie dort entwürdigend behandelt habe. Drogen nehme sie nicht. Der Antragsteller verweigere ihr den Umgang mit dem Kind.

Der Verfahrensbeistand hält die einstweilige Anordnung weiter für notwendig.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 51 II 2, 68 III 2 FamFG). Er sieht von einer erneuten Anhörung des Kindes (§ 159 III 1 FamFG) und der Eltern (§ 160 III FamFG) ab. Die gründlich protokollierten Anhörungen durch das Amtsgericht und die Berichte des Verfahrensbeistandes über seine Gespräche mit dem Kind und den weiteren Beteiligten vermitteln ein für die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung ausreichend sicheres Bild. Das Kind wird sich im anstehenden Hauptsacheverfahren sehr eingehenden Befragungen durch einen kinderpsychologischen Sachverständigen zu stellen haben. Eine Befragung auch durch den Senat schon im Verfahren der einstweiligen Anordnung soll ihm deshalb erspart bleiben. Auch die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung spricht gegen eine Anhörung.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist erforderlich, der Antragsgegnerin weite Teile der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung zu entziehen und dem Antragsteller zu übertragen, bevor im Hauptsacheverfahren nach umfassender Prüfung entschieden wird, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (§§ 1666 I, III Nr. 6, 1666 a I 1, 1680 II, III BGB, 49 I, 157 III FamFG).

Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten (§ 49 I FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.

Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages oder auf die Aussicht auf das Ergebnis eines von Amts wegen geführten Verfahrens kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob eine gründliche Tatsachenermittlung mit sachverständiger Hilfe ergeben wird, das Kindeswohl sei gefährdet, und ob zur Gefahrenabwehr die elterliche Sorge zu entziehen sein wird oder ob den Anträgen des Antragstellers auf Sorgeübertragung stattzugeben sei...

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