Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm werden die Rechtsanwälte ..., ..., beigeordnet.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die voneinander geschiedenen, getrenntlebenden Eltern der vier beteiligten zwischen 2006 und 2015 während der noch bestehenden Ehe geborenen Kinder. Die Kinder blieben nach der Trennung der Eltern bei der Antragsgegnerin.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 89 ff.) hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung (Bl. 83 ff.) des Antragstellers, der Antragsgegnerin und des Verfahrensbeistandes, der mit den drei älteren Kindern gesprochen hatte, eine zuvor im schriftlichen Verfahren erlassene einstweilige Anordnung (Bl. 17 ff.) aufrechterhalten, mit der der Antragsgegnerin weite Teile der Personensorge entzogen worden sind.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat der Antragsteller auf ihm mitgeteilte Berichte von Familienhelfern über das Befinden der Antragsgegnerin und die Lage in deren Haushalt verwiesen.

Das Jugendamt hat berichtet (Bl. 13 ff.), es sei durch Mitteilungen der Schule der Kinder und der Familienhelfer auf die Antragsgegnerin aufmerksam geworden. Die Antragsgegnerin habe Drogen konsumiert. In ihrer Wohnung hätten die Familienhelfer nicht sicher verwahrte Amphetamine gefunden. Die Antragsgegnerin habe Impulskontrollverluste gezeigt und sei mit den Kindern lieblos umgegangen. Die schulischen Leistungen der Kinder seien eingebrochen; sie wirkten emotional abgestumpft. Nachdem die Antragsgegnerin sich in stationäre Behandlung begeben habe, seien die Kinder in die Haushalte des Antragstellers und der Mutter der Antragsgegnerin aufgenommen worden.

Der Verfahrensbeistand ist der Ansicht, vor der sachverständigen Begutachtung im Hauptsacheverfahren sollten die Kinder nicht zur Antragsgegnerin zurückkehren.

Die Antragsgegnerin hat eingewandt, in stationäre Behandlung habe sie sich begeben müssen, weil sie überfordert und ausgebrannt gewesen sei und unter Schlafstörungen, Albträumen und abdominellen Beschwerden nach einer Narbenhernie gelitten habe. Exzessiven Drogenmissbrauch habe sie nicht betrieben. Gegen Schlafstörungen habe sie Cannabis eingenommen, das den Kindern nicht zugänglich gewesen sei.

Die Antragsgegnerin meint, ein fortdauernder Entzug der elterlichen Sorge sei nicht zu rechtfertigen. Die Kinder seien nicht gefährdet. Nach Rückkehr aus der kurzen stationären Behandlung lebe sie in gefestigten Verhältnissen. Sie nehme weder Drogen noch Alkohol zu sich, sei beschwerdefrei und arbeite vollschichtig als Altenpflegehelferin.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 51 II 2, 68 III 2 FamFG). Er sieht von einer Anhörung der Kinder (§ 159 III 1 FamFG) und von einer erneuten Anhörung der Eltern (§ 160 III FamFG) ab. Die gründlich protokollierten Berichte des Verfahrensbeistandes über seine Gespräche mit den Kindern vermitteln ein für die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung ausreichend sicheres Bild von deren Ansichten und Befinden. Sie werden sich im anstehenden Hauptsacheverfahren sehr eingehenden Befragungen durch einen kinderpsychologischen Sachverständigen und durch das Amtsgericht zu stellen haben. Eine Befragung auch durch den Senat schon im Verfahren der einstweiligen Anordnung soll ihnen deshalb erspart bleiben. Auch die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung spricht gegen eine Anhörung.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist erforderlich, der Antragsgegnerin weite Teile der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung zu entziehen, bevor im Hauptsacheverfahren nach umfassender Prüfung entschieden wird, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (§§ 1666 I, III Nr. 6, 1666 a I 1 BGB, 49 I, 157 III FamFG).

Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten (§ 49 I FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.

Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages oder auf die Aussicht auf das Ergebnis eines von Amts wegen geführten Verfahrens kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob eine gründliche Tatsachenermittlung mit sachverstän...

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