Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: keine Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Verteidigung gegen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
Leitsatz (amtlich)
1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, dass Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn nach Hinweis des Rechtsmittelgerichts feststeht, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 153/01 - Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 119 Rn. 31.1 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 33 F 8/19) |
Tenor
1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 4.000 EUR
2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde (91) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 22.09.2020 (80 ff.) mit Schreiben vom 30.10.2020 (111) zurückgenommen hat (§ 67 Abs. 4 FamFG).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren fünf Anrechte.
2. Verfahrenskostenhilfe konnte der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt werden, da ihre beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S 1, Abs. 2 ZPO) war. Der Senat hat mit Verfügung vom 07.10.2020 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen (95) und eine vernünftige vermögende Beteiligte hätte in der gegebenen Situation (evtl. nach Belehrung durch ihren vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten, die noch im Rahmen des vorinstanzlichen Mandats zu erfolgen hat) darauf verzichtet, einen Rechtsanwalt einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit überflüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, dass Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 153/01 - Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 119 Rn. 31.1 m.w.N.).
Verfügung
1. Beschluss vom 05.11.2020 hinausgeben an:
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ... zustellen
Versorgungsträgerin ... mit Anlagen: Schriftsatz vom 30.10.2020 zustellen (EB (Post))
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin ... mit Anlagen: Schriftsatz vom 30.10.2020 zustellen (EB (Post))
Versorgungsträgerin ... mit Anlagen: Schriftsatz vom 30.10.2020 zustellen (EB (Post))
2. Wiedervorlage 2 Wochen
Fundstellen
Haufe-Index 14225297 |
JurBüro 2021, 157 |
FF 2021, 41 |