Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 29 F 103/21) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26. August 2021 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Schulwahl.
Sie sind Eltern der sechsjährigen L... H... und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Sie leben voneinander getrennt. L... ist im Haushalt des Vaters in 1... L... gemeldet, die Antragstellerin wohnt in ...9 B... (K...). L... wird mit ihrem jüngeren Bruder von ihren Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut. Ursprünglich haben die Eltern in P... gewohnt. Dort haben die Kinder auch die Kita besucht. An den Amtsgerichten Pankow/Weißensee und Köpenick haben die Eltern bereits über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Entscheidungsbefugnis zur Regelung der Kita-Angelegenheiten für die Kinder gestritten. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Köpenick haben sich die Eltern im Termin vom 18.9.2020 unter anderem darüber geeinigt,
"3. ... 'dass die Schulanmeldung zunächst beim Wohnsitz des Vaters erfolgt'.
4. Die Kindeseltern verpflichten sich, zur Klärung der Schulfrage wieder eine gemeinsame Beratung in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle aufzunehmen. Sie verpflichten sich, dort jeweils binnen einer Woche anzurufen und einen Beratungstermin zu vereinbaren. ..." (Bl. 7).
In der Folge haben die Eltern gemeinsame Beratungsgespräche wahrgenommen und L... an der Grundschule am S... in H... angemeldet, in deren Einzugsgebiet der Wohnsitz des Vaters liegt. Mittlerweile besucht L... diese Schule seit Beginn des Schuljahres 2021/22 als Erstklässlerin. Die Beteiligten sind darüber uneinig, ob dies die richtige Schule für das Kind ist.
Auf die am 17. Mai 2021 erfolgte Nachricht der Schule an den Vater, die Mutter habe einen Ummeldeantrag gestellt, damit L... in einer M... Grundschule (in der Nähe des mütterlichen Wohnsitzes) eingeschult werden könne,
hat der Vater beantragt
ihm die Entscheidung darüber zu übertragen, welche Grundschule das Kind L... H..., geboren am ... 2014, ab dem Schuljahr 2021/2022 besucht und
den Antrag der Antragsgegnerin abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag des Vaters abzuweisen und
ihr das Recht zur Wahl der Grundschule für das Kind L... H..., geboren am ... 2014, allein zu übertragen.
Sie hat vorgetragen, das Amtsgericht Strausberg sei nicht örtlich zuständig. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder dürfte in K... zu sehen sein, weil die Kinder dort die Kita besucht hätten und ihren gewachsenen großen Freundeskreis pflegten. Die Einigung vor dem Amtsgericht Köpenick über die Anmeldung des Kindes in der Grundschule am S... sei lediglich erfolgt, um zunächst einmal die Einhaltung der Schulanmeldefrist sicher zu stellen. Die eigentliche Klärung der Schulwahl habe aber in den Beratungsgesprächen erfolgen sollen.
Der Weg des Vaters zu seiner Arbeitsstelle führe über K..., so dass er L... problemlos zur Schule bringen und abholen könnte, zumal er in seinen Betreuungswochen auch das jüngere Kind der Beteiligten in K... zur Kita bringen und holen müsste. Für die Mutter indes sei es ein sehr hoher Aufwand, L... in ihrer Betreuungswoche nach B... in die Schule, dann in die Stadt zum Arbeiten zu fahren und das Kind nachmittags wieder aus B... abzuholen. Vom Wohnsitz der Mutter aus könnte L... die dortige Schule auch binnen fünf Minuten fußläufig erreichen, während die derzeit besuchte Schule 4 Kilometer (50 Minuten) vom Wohnsitz des Vaters entfernt liege. Überdies sei die Antragsgegnerin schwanger.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug nimmt, hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der beteiligten Eltern und des Jugendamtes die Anträge der Beteiligten abgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin der Sache nach,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt ebenfalls
die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Strausberg.
Der Zurückverweisungsantrag diene der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, nachdem der Antragsgegner mittlerweile die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf ihn zur alleinigen Ausübung beantragt habe.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Zur Beurteilung des dem Amtsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers, der zur Zurückverweisung der Sache führt, reicht der schriftliche Vortrag der Beteiligten aus. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Entschei...