Leitsatz (amtlich)
Die Feststellung entsprechend § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, dass eine Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde, kann formlos, etwa in Gestalt eines der Pflegerbestellung auch nachfolgenden Aktenvermerks, getroffen werden.
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Beschluss vom 10.09.2003; Aktenzeichen 3 F 305/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim LG F. gegen den Beschluss des AG E. vom 10.9.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Bezirksrevisor gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Verfahrenspflegerin i.H.v. 167,51 Euro wendet, ist gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässig. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Jugendlichen, für den die Verfahrenspflegschaft bestanden hat, auch beschwerdebefugt (vgl. hierzu Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56g Rz. 35).
Abgesehen davon, dass für die Rechtspflegerin nicht die Möglichkeit der Abhilfe bestanden hat und daher kein Anlass für den Nichtabhilfebeschluss vom 1.12.2003 bestand, § 18 Abs. 2 FGG, kommt der darin enthaltene Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 31.8.2000 (vgl. BGH v. 31.8.2000 - XII ZB 217/99, MDR 2001, 91 = FamRZ 2000, 1569 ff.) hier nicht zum Tragen. Den Ausführungen des BGH liegt eine Vergütungsstreitigkeit zugrunde, bei der die konkrete Betreuungsanordnung und die Bestellung des dortigen Rechtsmittelgegners zum Betreuer vor dem 1.1.1999 erfolgte, also vor dem In-Kraft-Treten des BtÄndG, und über den 1.1.1999 hinaus fortbestand. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor, da die Bestellung von Rechtsanwältin W. zur Verfahrenspflegerin erst am 10.3.2003 erfolgte. Verallgemeinernde Ausführungen dahin, dass es für die Annahme einer berufsmäßigen Wahrnehmung der Pflegeraufgaben bereits ausreicht, wenn der Verfahrenspfleger vor dem 1.1.1999 überhaupt und in anderen Verfahren Pflegschaften berufsmäßig geführt hat, lassen sich der auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Entscheidung des BGH nicht entnehmen.
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bleibt gleichwohl in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat zu Recht eine Vergütung von 167,51 Euro zugunsten der Verfahrenspflegerin festgesetzt.
Die Vergütung des Verfahrenspflegers bestimmt sich nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 2 FGG, 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 BGB. Auf Grund dieser Verweisung wird klargestellt, dass auch die Verfahrenspflegschaft nur ausnahmsweise entgeltlich geführt wird, wenn das Gericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers feststellt, dass dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Die Feststellung berufsmäßiger Ausübung hat das Gericht zur Abgrenzung von ehrenamtlicher Tätigkeit mit der Pflegerbestellung zu treffen, um für die Vergütung Rechtsklarheit zu schaffen (vgl. hierzu Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 7). Vorliegend fehlt es an einer mit der Bestellung vorgenommenen Feststellung der berufsmäßigen Ausübung. In dem Bestellungsbeschluss vom 10.3.2003 hat sich das AG darauf beschränkt, dem Jugendlichen zur Wahrnehmung seiner Interessen gem. § 50 FGG Rechtsanwältin W. als Verfahrenspflegerin zu bestellen.
Nach allgemeiner Auffassung kann die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft aber auch nachträglich erfolgen (vgl. hierzu BayOLG BtPrax 2001, 124; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, Teil F, Rz. 70; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 7; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 Rz. 8). Selbst im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann noch die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgen (vgl. hierzu Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 BGB Rz. 8). Davon geht auch der Bezirksrevisor in seinen Stellungnahmen an das AG vom 6. und 26.8.2003 aus.
Das Gesetz schreibt aber auch keine bestimmte Form vor. Die Feststellung der berufsmäßigen Wahrnehmung der Pflegeraufgaben kann durch Beschluss oder Verfügung erfolgen. Es reicht selbst die Feststellung in einer Notiz oder in einem Aktenvermerk aus (vgl. hierzu Staudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 1999, § 1836 Rz. 51 f.; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 65 f. FGG Rz. 144; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 Rz. 10, Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, Teil F, Rz. 72), wobei auch eine konkludente Feststellung möglich sein soll (vgl. hierzu Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, Teil F, Rz. 72).
Eine Feststellung der berufsmäßigen Ausübung der Verfahrenspflegschaft durch Rechtsanwältin W. kommt hier bereits in der kurzen Aktennotiz des Amtsrichters vom 18.8.2003 zum Ausdruck. Darin heißt es als Stellungnahme zum Schreiben des Bezirksrevisors vom 6.8.2003, in dem eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses um die Feststellung der Berufsmäßigkeit des Amtes der Verfahrenspflegerin W. erbeten wird: "Eine Rechtsanwältin wird nicht ehrenamtlich arbeiten." Ferner wird in der richterlichen Verfügung vom 30.9.2003 u.a. ausgeführt...