Leitsatz (amtlich)
Unterlässt das AG bei Bestellung eines Verfahrenspflegers die Feststellung der Berufsmäßigkeit, so kann der Verfahrenspfleger gegen den Bestellungsbeschluss unbefristete Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Beschwerdegericht einlegen.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; FGG § 19
Verfahrensgang
AG Bernau (Aktenzeichen 6 F 201/08) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Verfahrenspflegerin die Pflegschaft berufsmäßig führt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am 3.4.2008 hat die Mutter beantragt, ihren Sohn in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Durch Beschluss des AG vom selben Tag ist die Beschwerdeführerin gem. § 70b FGG zur Verfahrenspflegerin bestellt worden. Unter dem 11.4.2008 hat die Mutter ihren Antrag auf geschlossene Unterbringung zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21.4.2008, später mit Schreiben vom 30.6.2008 korrigiert, hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Vergütung beantragt. Auf den Hinweis des Bezirksrevisors bei dem LG Frankfurt/O., wonach ein Anspruch auf Vergütung nur bestehe, wenn sie als Verfahrenspflegerin berufsmäßig tätig geworden sei, hat die Beschwerdeführerin unter dem 2.7.2008 beantragt, den Bestellungsbeschluss vom 3.4.2008 dahingehend zu ergänzen, dass sie ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin berufsmäßig ausführe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie weist insbesondere darauf hin, dass das AG in anderen Fällen, in denen sie als Verfahrenspflegerin tätig geworden sei, eine nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Ausübung vorgenommen habe. Sollte das AG schon bei der Bestellung davon ausgegangen sein, die Pflegschaft werde nicht berufsmäßig ausgeübt, so handele es sich um eine unzulässige aufgezwungene ehrenamtliche Tätigkeit.
II. Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Antragsgemäß ist die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin die Pflegschaft berufsmäßig führt.
1. Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig.
Allerdings handelt es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers um eine Zwischenentscheidung (vgl. Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 67 Rz. 18; Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 50 Rz. 47). Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, durch sie wird unmittelbar in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1023; Brudermüller, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 1. Kap., Rz. 31; Keidel/Kahl, a.a.O., § 19 Rz. 9). Bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind gem. § 50 FGG ist umstritten, ob den Eltern bzw. dem Kind wegen eines Eingriffs in Grundrechte ein Beschwerderecht zusteht (vgl. hierzu Keidel/Engel-hardt, a.a.O., § 50 Rz. 45 ff.; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 50 Rz. 28 f.; Maier, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, a.a.O., 4. Kapitel, Rz. 330).
Dem Verfahrenspfleger kann ein Beschwerderecht zustehen, wenn er, ohne dass seine diesbezügliche Bereitschaft vorher erfragt worden ist, (vgl. zu dieser Problematik Rogalla in: Salgo/Zenz/Fegert/Bauer/Weber/Zitelmann, Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, Rz. 1069), bestellt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., § 50 Rz. 29 und zu der Frage, ob im Falle der §§ 50, 70b FGG eine Übernahmepflicht besteht, obwohl die Vorschrif-ten der §§ 1785, 1788 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar gelten, Bienwald, Verfahrenspflegschaft, 2002, Rz. 305 ff., 752 ff.; Bienwald, Verfahrenspflegschaft, 2002, Rz. 305 ff., 752 ff.; Bienwald, Anmerkung zu BVerfG, FamRZ 2000, 1280 [1283]). Ein Eingriff in seine Rechte, der ein Beschwerderecht nach § 19 FGG nach sich zieht, ist aber auch dann gegeben, wenn er zur Führung der Verfahrenspflegschaft grundsätzlich bereit ist, jedoch beanstandet, dass im Bestellungsbeschluss die Feststellung, er übe die Pflegschaft berufsmäßig aus, unterblieben ist (BGH, FamRZ 2006, 110 [114]; BayObLG, FamRZ 2001, 868; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 790; Zimmermann, FamRZ 1999, 630 [632]; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273 [1274]; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 BGB Rz. 9; Jansen/Zorn, FGG, 3. Aufl., § 50 Rz. 90; Bauer, in: Salgo/Zenz/Fegert/Bauer/Weber/Zitel-mann, a.a.O., Rz. 1267, 1331; Dodegge, in: Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Teil F, Rz. 71). Das Beschwerderecht folgt schon daraus, dass die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft für die Vergütung konstitutive Wirkung hat (BayObLG, a.a.O.; Wagenitz/Engers, a.a.O.; Staudinger/Bienwald, BGB, Januar 200...