Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 25.01.2013) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Cottbus - Grundbuchamt - vom 25.1.2013 wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern sind die Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 49, Flurstück 47, gebucht. Im Wohnungsgrundbuch von ... Blatt 7098 ist aufgrund Auflassung vom 29.2.2012 am 20.9.2012 ein Eigentümerwechsel eingetragen worden. Mit Rücksicht u.a. auf diese Verfügung hat das Grundbuchamt den auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Fernwärmeversorgungsanlagen) in den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 5.12.2012 zurückgewiesen, da u.a. der Erwerber des in Blatt 7098 gebuchten Wohnungseigentums den zugehörigen Miteigentumsanteil gutgläubig lastenfrei erworben habe (§ 892 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG) und eine Dienstbarkeit nicht auf einzelnen Miteigentumsanteilen lasten könne. Dagegen wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ein, dass das Grundbuchamt den Gutglaubensschutz einzelner Wohnungseigentümer rechtsfehlerhaft auf diejenigen Wohnungseigentümer erstreckt habe, die vor Geltung von § 892 BGB am 1.1.2011 Wohnungseigentum und damit Miteigentum erworben haben. Darüber hinaus sei die Antragstellung erst am 5.12.2012 ausschließlich der verzögerten Umsetzung des GBBerG durch das Land Brandenburg und dessen Behörden geschuldet, die ihr mangels Zurechenbarkeit nicht zum Nachteil gereichen dürften. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Durch Eintragung der gesetzlich begründeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Antragstellerin (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG) würde das Grundbuch unrichtig. Denn der Erwerber des in Blatt 7098 gebuchten Wohnungseigentums hat den zugehörigen Miteigentumsanteil gem. § 892 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG gutgläubig lastenfrei erworben. Dieser Erwerb hat das Erlöschen der Dienstbarkeit auf den übrigen Anteilen des Grundstücks zur Folge, weil gem. § 1090 Abs. 1 BGB nur ein Grundstück, nicht aber ein ideeller Anteil desselben, mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden kann.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG gilt im Hinblick auf die nach Satz 1 der Vorschrift kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten § 892 BGB in vollem Umfang für Anträge, die nach dem 31.12.2010 gestellt sind. Für den Zeitpunkt der (vollständigen) Geltung von § 892 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich weder auf die Auflassungserklärung noch auf die eventuelle Eintragung einer Auflassungsvormerkung, sondern - in Übereinstimmung mit § 892 Abs. 2 BGB - auf den Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt abgestellt. Dadurch und im Zusammenwirken mit § 17 GBO wird im Ergebnis sichergestellt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte noch bis zum 31.12.2010 die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch beantragen kann, ohne einen Rechtsverlust durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks befürchten zu müssen. Ist hingegen - wie hier - die Dienstbarkeit bis zu diesem Zeitpunkt weder eingetragen noch die Eintragung beantragt und auch kein Widerspruch nach § 899 BGB für den Berechtigten eingetragen, wird der gutgläubige Erwerber, dessen Eintragungsantrag nach dem Stichtag eingegangen ist, durch § 892 Abs. 1 BGB geschützt (Senat, Beschl. v. 18.11.2013 - 5 W 68/13; OLG Jena NotBZ 2012, 393, juris Rz. 10 m.w.N.). Danach hat der Erwerber des in Blatt 7098 gebuchten Wohnungseigentums den zugehörigen Miteigentumsanteil gutgläubig lastenfrei erworben. Der Antrag auf Umschreibung des Eigentums ist am 22.8.2012 gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Erwerber zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, dass das Grundstück mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Antragstellerin belastet war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dem gutgläubigen lastenfreien Erwerb des in Blatt 7098 gebuchten Miteigentumsanteils steht nicht entgegen, dass nach der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die der Senat teilt, ideelle Miteigentumsanteile nicht isoliert mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) belastet werden können (z.B. BGHZ 36, 187, juris Rz. 8 für Grunddienstbarkeit; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1090 Rz. 2, § 1018 Rz. 2). Soweit hieraus abgeleitet wird, der lastenfreie gutgläubige Erwerb derartiger ideeller Miteigentumsanteile sei in Bezug auf nicht eingetragene Belastungen, deren Bestellung nur an dem Gesamtgrundstück möglich ist, von vornherein ausgeschlossen (OLG Dresden, ZfIR 2010, 545, juris Rz. 25 ff., mit abl. Anm. Heggen, ZfIR 2010, 550 ff.), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Aus dem Wortlaut von § 892 Abs. 1 BGB ergibt...