Verfahrensgang

AG Senftenberg (Aktenzeichen 31 F 320/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 23.04.2015, Az. 31 F 320/14 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 504 EUR zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist ihres Anschlussrechtsmittels verlustig.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 12 % der Antragsgegner und zu 88 % die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 EUR.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an seine seit dem 09.07.2015 von ihm geschiedene Ehefrau, von der er bereits seit Februar 2013 getrennt lebt. Die Antragstellerin, die ausgebildete Erzieherin ist, versorgt in ihrem Haushalt ihre im Jahr 1998 geborene Tochter C... aus einer anderen Beziehung. Der Antragsgegner hat ebenfalls aus einer anderen Beziehung die im Jahr 2001 geborene Tochter S..., die nicht in seinem Haushalt lebt. Während die Antragstellerin in der Ehe und auch nach der Trennung in Teilzeit arbeitete, war der Antragsgegner vollschichtig tätig. Im August 2013 wechselte er von Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 1.

Der Antragsgegner, der von März 2013 bis Juni 2013 monatlich 250 EUR an die Antragstellerin zahlte, wurde von dieser am 14.05.2013 zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert (Bl. 65). Unter Berufung auf Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung hat die Antragstellerin nach Erteilung der Auskunft und im Übrigen auf eine ihrer Ansicht nach geschlossene Vereinbarung über die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts über 250 EUR gestützt, einen Unterhaltsteilbetrag in Höhe von 250 EUR geltend gemacht. Sie hat behauptet, der Antragsgegner zahle nicht mehr als 334 EUR Unterhalt an seine Tochter.

Sie hat zuletzt beantragt (Bl. 114, 2),

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie monatlichen Trennungsunterhalt ab Oktober 2014 in Höhe von 250 EUR zu zahlen, sowie rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum Juni 2013 bis 30.09.2014 in Höhe von 4.000 EUR.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat im Hinblick auf die Tilgung verschiedener Verbindlichkeiten, die eheprägend seien, sowie wegen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter in Höhe von 398 EUR Leistungsunfähigkeit eingewandt.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 145), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts ab April 2015 in Höhe von 62 EUR und eines Rückstands in Höhe von 3.792 EUR für den Zeitraum Juli 2013 bis März 2015 verpflichtet und darüber hinausgehende Ansprüche verneint. Den zuerkannten Betrag hat es für 2014 insgesamt und für 2013 ausgehend von einem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Antragsgegners bis Juli 2013 und eines von August 2013 bis Dezember 2013 bei Steuerklasse 3 erzielbaren Einkommens ermittelt. Dabei hat das Amtsgericht neben einer Unterhaltspflicht in Höhe des Tabellenbetrags für die Tochter S... einkommensmindernd einzig einen vom Antragsgegner nachgewiesenen KFZ-Kredit berücksichtigt. Bei der Berechnung des Bedarfs der Antragstellerin hat das Amtsgericht einkommensmindernd eine Unterhaltspflicht in Höhe des Tabellenbetrages für die Tochter C... berücksichtigt. Ab Februar 2014 hat das Amtsgericht wegen des infolge Steuerklassenwechsels geringeren Einkommens des Antragsgegners und nach Zurechnung eines aus zumutbarer Vollschichttätigkeit erzielbaren fiktiven Einkommens der Antragstellerin eine volle Leistungsfähigkeit des Antragsgegners verneint. Schließlich sei ein Anspruch für Juni 2013 durch Erfüllung erloschen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner unter Vorlage weiterer Nachweise über von ihm getilgte Verbindlichkeiten sein erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter. Das Amtsgericht habe zu Unrecht den Steuerklassenwechsel erst in 2014, eine zu niedrige Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter S... sowie die Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber ihrer Tochter C... berücksichtigt.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 175) sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom 23.04.2015, Az. 31 F 320/14, die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

Die anschlussbeschwerdeführende Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält die Vorlage von Belegen zum Nachweis weiterer Verbindlichkeiten durch den Antragsgegner für verspätet. Ihre Anschlussbeschwerde, gerichtet auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom 23.04.2015, Az. 31 F 320/14 dergestalt, dass der laufende Trennungsunterhalt in Höhe von 62EUR monatlich nur geschuldet wird von Apri...

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