Leitsatz (amtlich)
1. Auslandseinsatzzulagen werden als Ausgleich für materielle Zusatzausgaben, für immaterielle Entbehrungen und/oder für besondere Gefahren, nicht aber als Ersatz für weggefallenes Erwerbseinkommen gezahlt. Sie sind deshalb unterhaltsrechtlich allenfalls in dem Jahr zu berücksichtigen, in welchem sie geflossen sind, nicht aber auf einen Mehrjahreszeitraum umzulegen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 820 ff.
2. Kaufpreisratenzahlungen stellen beim Verkäufer unterhaltsrechtlich kein Einkommen, sondern Vermögen dar. Soweit diese zum Endvermögensstichtag noch in seinem Vermögen vorhanden sind, fallen sie ebenso in den Zugewinnausgleich wie der noch offene, nicht beglichene betagte Restkaufpreisanspruch (siehe auch OLG Koblenz Beschluss vom 19.12.2018, 11 UF 93/18, n.v.).
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 30.08.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat September 2018 einen Trennungsunterhalt in Höhe von 610,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Oktober 2018 jeweils monatlich am 5. eines jeden Monats im Voraus einen Trennungsunterhalt in Höhe von 393,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate Juli 2017 bis einschließlich August 2018 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 9.002,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 687,00 EUR seit dem 06.07.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.374,00 EUR seit dem 06.08.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 2.061,00 EUR seit dem 06.09.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 2.748,00 EUR seit dem 06.10.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 3.435,00 EUR seit dem 06.11.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 4.122,00 EUR seit dem 06.12.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 4.732,00 EUR seit dem 06.01.2018,
aus einem Betrag in Höhe von 5.342,00 EUR seit dem 06.02.2018,
aus einem Betrag in Höhe von 5.952,00 EUR seit dem 06.03.2018,
aus einem Betrag in Höhe von 6.562,00 EUR seit dem 06.04.2018,
aus einem Betrag in Höhe von 7.172,00 EUR seit dem 06.05.2018,
aus einem Betrag in Höhe von 7.782,00 EUR seit dem 06.06.2018,
aus einem Betrag in Höhe von 8.392,00 EUR seit dem 06.07.2018,
aus einem Betrag in Höhe von 9.002,00 EUR seit dem 06.08.2018,
zu zahlen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 47% und der Antragsgegner zu 53%.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 6.956,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 374,00 EUR, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.05.2019, an die Landesjustizkasse Mainz zu zahlen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit dem 22.06.2013 verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit Juni 2017 leben die Beteiligten getrennt. Das Scheidungsverfahren (8 F 62/18) ist seit dem 17.05.2018 rechtshängig.
Der Antragsteller ist Soldat bei der Bundeswehr. Im Zeitraum vom 16.09.2013 bis zum 15.09.2016 war er an das Ausbildungszentrum der L. in H./USA abgeordnet. Dort lebten die Beteiligten während dieser Zeit auch. Nach der Abordnung kehrten die Beteiligten nach Deutschland zurück.
Dort nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung als Empfangssekretärin auf zu einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 26.633,08 EUR bei Steuerklasse IV seit Juni 2017 und Steuerklasse I seit Januar 2018. Die Antragstellerin zahlt monatlich 100,00 EUR in einen Riester-Rentenvertrag bei der D. ein.
Der Antragsgegner ist nach Rückkehr nach Deutschland beim Kommando der L. in K. stationiert und bezieht ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 53.013,09 EUR bei Steuerklasse IV seit Juni 2017 und Steuerklasse I seit Januar 2018. Er zahlt monatlich 80,00 EUR in einen Bausparvertrag bei der D. Während seines dreijährigen Auslandsaufenthalts bezog der Antragsteller zusätzlich zu seinem Arbeitslohn diverse steuerfreie Auslandszulagen in Höhe von insgesamt 115.922,14 EUR. Ein erneuter Auslandseinsatz steht nicht an.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.07.2017 zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert und nach erteilter Auskunft die Zahlung von Trennungsunterhalt von monatlich 1.261,02 EUR ab Juli 2017 begehrt und vorgetragen, dass auch die in den USA erhaltenen Auslandszulagen als eheprägend einkommenserhöhend zu berücksichtigen seien. Von den seitens des Antragsgegners geltend gemachten Darlehenszahlungen in...