Verfahrensgang
AG Lahnstein (Aktenzeichen 50 F 110/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 06.11.2019, Az.: 50 F 110/17 im Tenor Ziff. 2 und 3 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
2.1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.06.2016 bis einschließlich 31.12.2019 in Höhe von 2275,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen.
2.2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) Unterhalt vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von monatlich 379,00 EUR, vom 01.07.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von monatlich 354,00 EUR und ab dem 01.10.2020 in Höhe von monatlich 379,00 EUR, jeweils fällig zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, abzüglich ab dem 01.01.2020 auf diese Forderungen gezahlter Beträge.
2.3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.06.2016 bis einschließlich 31.12.2019 in Höhe von 2957,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen.
2.4. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Antragstellerin zu 1) 3/8, die Antragstellerin zu 2) 1/8 und der Antragsgegner 1/2 zu tragen. Der Antragsgegner hat von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) 1/3 und von denen der Antragstellerin zu 2) 3/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben die Antragstellerin zu 1) 3/8 und die Antragstellerin zu 2) 1/8 zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 1) 1/4, die Antragstellerin zu 2) 1/4 und der Antragsgegner 1/2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu 1) hat der Antragsgegner 2/3, von denen der Antragstellerin zu 2) 2/5 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils 1/4 zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 480 EUR festgesetzt; hiervon entfallen 2 861 EUR auf die Antragstellerin zu 1) und 619 EUR auf die Antragstellerin zu 2).
5. In teilweise Abänderung der Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 06.11.2019, Az.: 50 F 110/17, Tenor Ziff. 4, wird der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf 14 256 EUR festgesetzt; hiervon entfallen 7 791 EUR auf die Antragstellerin zu 1) und 6 465 EUR auf die Antragstellerin zu 2).
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt ab dem Monat Juni 2016.
Die am ...1998 geborene Antragstellerin zu 1) und die am ...2000 geborene Antragstellerin zu 2) sind die Töchter des Antragsgegners und der Kindesmutter ...[C].
Die Antragstellerin zu 1) lebte ursprünglich im Haushalt ihrer Mutter. Am 16.03.2018 bestand sie erfolgreich das Abitur und versuchte daraufhin nach einem Aufenthalt in Kanada zunächst erfolglos ein Medizinstudium aufzunehmen. Vom 18.10.2018 bis 23.11.2018 absolvierte sie ein Pflegepraktikum in einer Klinik in Trinidad und Tobago und vom 17.12.2018 bis 15.02.2019 ein weiteres beim ...[D]krankenhaus in ...[Z]. Für letzteres erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt 545,75 EUR.
Seit dem 01.10.2019 studiert sie Medizin und lebt in einer eigenen Wohnung. Ihr wurde mit Bescheid vom 15.11.2019 rückwirkend zum 01.10.2019 BAföG in Höhe von monatlich 705,00 EUR bewilligt. Ab dem 01.04.2020 reduzieren sich die Leistungen auf 424,00 EUR monatlich.
Die Antragstellerin zu 2) lebt im Haushalt ihrer Mutter und besuchte bis zum 24.03.2020 das Gymnasium, das sie erfolgreich mit dem Abitur abschloss.
Die Kindesmutter ist bei zwei Arbeitgebern abhängig beschäftigt. Viermal pro Monat sucht sie deswegen ihre Arbeitsstätte in ...[Y] auf, wofür sie 30 Kilometer von ihrem Wohnort zurücklegt. Die Arbeitsstätte ihrer Hauptbeschäftigung befand sich bis einschließlich 2018 in ...[W], das 19 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt liegt; ab dem 01.02.2019 befindet sie sich im 35 Kilometer entfernten ...[X]. Aus ihren Tätigkeiten erzielte die Kindesmutter ein monatliches Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 in Höhe von bereinigt 1434,23 EUR sowie jeweils netto vor Fahrtkostenabzug im Jahr 2017 in Höhe von 1734,08 EUR, im Jahr 2018 von 1740,40 EUR und im Jahr 2019 von 1704,33 EUR. Im Jahr 2018 erhielt sie eine Steuerrückerstattung in Höhe von 496,60 EUR für die Jahre 2016 und 2017 und im Jahr 2019 in Höhe von 2,00 EUR für das Jahr 2018.
Der Antragsgegner arbeitet selbständig als .... Sein Betrieb erzielte einen Jahresüberschuss ...