Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2, zugleich als Nebenintervenientin für die Beklagte zu 1, erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren bis spätestens zum 04.02.2022.
Gründe
I. Die am ...1995 geborene Klägerin begehrt mit der Klage ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Erstattungspflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom ...1997. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug ihrer Mutter, der Beklagten zu 1, die mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt war. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Im Berufungsverfahren stehen im Wesentlichen die Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Erstkörperschaden und den bei der Klägerin vorliegenden Dauerschäden in Gestalt leichter bis mittelgradiger Intelligenzminderung und Wesensveränderung sowie die Höhe des Schmerzensgeldes im Streit.
Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR zu zahlen und hat im Übrigen eine Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden festgestellt. Die Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach ergebe sich aus § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB und diejenige der Beklagten zu 2 aus § 3 PflVG a. F. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 zum damaligen Zeitpunkt haftpflichtversicherten Pkw von der Landstraße abgekommen und mit ihrem Fahrzeug gegen einen Baum gefahren sei. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 847 BGB seien nicht gemäß § 852 BGB a. F. verjährt, da der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 BGB a. F. bzw. § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB n. F. bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags gehemmt gewesen sei. Soweit sich die Beklagte zu 2 auf Versäumnisse der Beklagten zu 1 aus dem Versicherungsverhältnis berufe und daraus eine Leistungsfreiheit ableitete, könne sie diesen Einwand den klägerischen Ansprüchen gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht entgegenhalten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 S. 1 oder 2 PflVG lägen offensichtlich nicht vor. Die schwerwiegenden Verletzungen der Klägerin, die diese durch den Unfall erlitten habe und die nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. G... und des Dipl.-Psych. H... zu einer leichten bis mittelschweren Intelligenzminderung sowie zu einer Wesensveränderung geführt hätten, rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet.
Seitens der Beklagten ist gegen das ihnen am 13.10.2020 zugestellte Urteil mit einem am 13.11.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt worden, die nach Fristverlängerung bis zum 14.01.2021 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.
Die Beklagten meinen, entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts seien die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 3 Nr. 3 PflVG verjährt. Die Verjährungsfrist gegenüber dem Versicherer ende spätestens in 10 Jahren nach dem Schadensereignis. Der Wortlaut des Gesetzes belege einen endgültigen Ausschluss der Geltendmachung des Direktanspruchs nach Ablauf dieser Frist ungeachtet einer Anwendung des § 204 S. 1 BGB im Verhältnis zum Schädiger. Die 10-Jahres-Höchstfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG könne nicht durch Hemmungstatbestände gegenüber dem Schädiger, hier der Beklagten zu 1, verlängert werden. Unzutreffend gehe das Urteil des Landgerichts darüber hinaus davon aus, dass Versäumnisse der Beklagten zu 1 aus dem Versicherungsverhältnis zur Beklagten zu 2 gemäß § 3 Nr. 4 PflVG keinen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit klägerischer Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 habe. Gegenüber der Beklagten zu 1 sei die Beklagte zu 2 - neben den mindestens grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen (§ 6 Abs. 3 VVG a. F.) - auch wegen Verjährung des Deckungsanspruchs der Beklagten zu 1 aus der Kfz-Haftpflichtversicherung leistungsfrei. Nach § 3 Nr. 6 S. 1 PflVG a. F. i.V.m. § 158c Abs. 3 VVG a. F. hafte der Versicherer nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr. Die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme für Kfz bei Tötung bzw. Verletzung einer Person habe sich ab dem 01.07.1997 auf 5 Millionen DM (2.556.459,41 EUR) belaufen. Diese Einschränkung auf die Mindestversicherungssumme entha...