Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017 zu zahlen,
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 4.11.1997, 11:00 Uhr, auf der Landstraße zwischen O… und G… entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Autounfall vom 04.11.1997. Die Klägerin wurde am … geboren. Die Beklagte zu 1) ist ihre Mutter. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung, bei der der Pkw R… mit dem amtlichen Kennzeichen … zum behaupteten Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war.
Ausweislich eines Arztbriefes des Klinikums F… Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 14.11.1997 verunfallte die Klägerin am 04.11.1997 als Insassin eines Pkw und erlitt hierbei ein offenes Schädelhirntrauma mit frontobasaler Fraktur links und frontobasalem Kontusionsherd sowie perifokalem Hirnödem. Bei der Klägerin wurde eine Hirndrucksonde platziert, sie wurde bis zum 13.11.1997 künstlich beatmet. Wegen des näheren Inhalts des Arztberichts wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.
Nach dem Arztbericht der Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde des Klinikums F… vom 14.01.1998 befand sich die Klägerin anschließend bis zum 24.11.1997 in stationärer Behandlung. Es heißt dort u.a.: „Zur Entlassung befand sich I… in gutem AZ, bei Wohlbefinden und klinisch unauffälligem Status. Lediglich eine Restnekrose am Hinterkopf (2x1 cm) besteht noch. Hinsichtlich der Neurologie war der Status ebenfalls ohne pathologischen Befund. Auffällig jedoch blieb eine deutlich Abwehrhaltung mit Ängstlichkeit.” Wegen des weiteren Inhalts des Arztbriefes wird auf Anlage K 11 Bezug genommen.
Die Klägerin besuchte ab dem Jahr 2002 die Freie Waldorfschule F…
Ein psychologisches Gutachten vom 26.04.2012 stellte fest, dass die Klägerin ein intellektuelles Leistungsniveau habe, das im Vergleich zu Hauptschülern weit unterdurchschnittlich ausgeprägt sei. Dieses Leistungsbild entspreche auch keinem Förderschulniveau. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten vom 26.04.2012 verwiesen (Anlage K 13 und K 14).
Am 22.10.2013 wurde der Klägerin die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme in den S… W… für behinderte Menschen in B… F…. vorläufig bestätigt (Anlage K 12).
Am 25.01.2014 wurde im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ein Gutachten über die Klägerin von dem Nervenarzt und psychiatrischen Sachverständigen Dr. B… erstellt. Danach sei bei der Klägerin von einer erworbenen Hinrnleistungsminderung als Folge einer zu vermutenden Hirnverletzung durch den Unfall im Kleinkindalter auszugehen. Der Gutachter empfahl eine Betreuung für folgende Aufgabenkreise: Gesundheitssorge, arbeitsrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung auf Ämtern und bei Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten verwiesen (Anlage K 19). Mit Beschluss des Amtsgerichts B…. F… vom 26.02.2014, Az.: … – wurde der Klägerin die Beklagte zu 1) zur Betreuerin bestellt, die folgende Aufgabenkreise umfasst: die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen einschließlich Vertretung gegenüber Kranken- und Pflegekasse, die Wohnungsangelegenheiten, die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Institutionen, Gerichten und Versicherungen.
Ein weitere psychologische Stellungnahme vom 14.03.2016 (Anlage K 14) stellte bei der Klägerin eine Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 57 fest. Bei den durchgeführten Tests habe die Klägerin in allen Leistungsbereichen unterdurchschnittliche Ergebnisse mit einem Prozentrangwert von kleiner/gleich 0,4 gezeigt. Damit seien in ihrer Altersgruppe bei der von 2012 erstellten Normstichprobe 99 % besser als sie (die Klägerin) in ihren Leistungen.
Mit Feststellungsbescheid vom 28.04.2016 des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes B… ist bei der Klägerin der Grad der Behinderung mit 40 festgestellt worden.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2016 machte die Klägerin erstmals Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) aus dem behaupteten Unfallgeschehen geltend. Hierbei gab sie an, dass das verunfallte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen … gehabt habe. Mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2016 teilte die Klägerin mit, dass das verunfallte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen … gehabt und bei der Beklagten zu 2) versichert gewesen sei. Wegen des näheren Inhalts de...