Tenor

Unter Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 27.05.2020 - 20 F 187/18 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2020 auf die Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 352,03 EUR monatlich auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. (Y), bezogen auf den 30.11.2018, begründet.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S...Lebensversicherung a. G. (Vers.-Nr. (Z) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9.397,28 EUR, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.850,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beanstandet die Durchführung des ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs, die Antragsgegnerin und die beschwerdeführenden Versorgungsträgerinnen jeweils einen vom Amtsgericht versehentlich unzutreffend durchgeführten Ausgleich der jeweiligen Anrechte.

Die Ehezeit des 1966 geborenen Antragstellers und der 1962 geborenen Antragsgegnerin dauerte vom 01.07.2000 bis zum 30.11.2018. Gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Antragsteller hat während der Ehezeit als Beamter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein monatliches Einkommen von rund 4.000,- EUR nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben und die Antragsgegnerin als selbständig tätige Schneiderin ein monatliches Einkommen von 750,- EUR bis 1.000,- EUR nach Abzug von Steuern und Pflichtabgaben erzielt (Bl. 2). Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines Grundstücks, das mit einem während der Ehe als Ehewohnung dienenden Haus bebaut ist, das er seit der Trennung der Ehegatten im Mai 2015 allein bewohnt (Bl. 2). Die Antragsbeteiligten erwarben im Jahr 2010 gemeinsam mit der Schwester der Antragsgegnerin und deren Ehemann jeweils hälftiges Miteigentum an einer mit einem Mietshaus bebauten Grundstückshälfte. In dem Mietshaus betreibt die Antragsgegnerin auf 35 qm Gewerbefläche gegen Zahlung einer Gewerbemiete von 244,20 EUR bis 30.10.2020 und seitdem in Höhe von 294,20 EUR (Bl. 345) eine Änderungsschneiderei. Der Eigentumserwerb wird durch die Mieteinnahmen finanziert (Bl. 32). Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben die Antragsbeteiligten erstmals im Jahr 2015 und 2016 in jeweils ähnlicher Höhe (je rund 1.300,- EUR) erzielt (Bl. 88ff.)

Mit notariell beglaubigtem Ehevertrag vom 18.01.2001 (Bl. 6) haben die Antragsbeteiligten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, für den Fall der Scheidung wechselseitig auf den Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche verzichtet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen. Unter "Besondere Vereinbarungen" heißt es weiter, die Antragsgegnerin erhalte für den Fall der Scheidung zum Ausgleich für eine eingebrachte Küche 30.000,- DM. Weiter werde ab dem 01.07.2001 ein Altersvorsorgekonto bei einer Bank, Versicherung oder einem Fonds eingerichtet, auf das beide Eheleute jeweils 200,- DM monatlich zahlen und dessen Guthaben im Fall der rechtskräftigen Scheidung der Antragsgegnerin zustehe.

Die Antragsbeteiligten haben in der Folge ein Altersvorsorgekonto für die Antragsgegnerin nicht eingerichtet und der Altersvorsorge dienende Beträge nicht gezahlt.

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 27.05.2020 (Bl. 167) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2020 (Bl. 170a) die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin nach Vorlage der Auskünfte der Beschwerdeführerin zu 2 vom 08.02.2019 (Bl. 15 VA-Heft), der weiteren Beteiligten zu 2) vom 04.04.2019 (Bl. 35 VA-Heft) und der Beschwerdeführerin zu 3 vom 22.02.2019 (Bl. 23 VA-Heft) vollumfänglich durchgeführt.

Dabei hat das Amtsgericht entgegen des Vorschlags der Beschwerdeführerin zu 2 ein bei dieser begründetes Anrecht des Antragstellers im Wege der externen Teilung (anstelle der vorgeschlagenen internen Teilung) ausgeglichen und entgegen des Vorschlags der Beschwerdeführerin zu 2) das bei dieser begründete Anrecht der Antragsgegnerin in Höhe von 18.919,55 EUR (anstelle des beauskunfteten Ausgleichswerts von 18.794,55 EUR) zugunsten des Antragstellers übertragen.

Den vom Antragsteller beantragten Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht unter Hinweis auf eine unzumutbare Lastenverteilung abgelehnt, die sich aus dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und dem Unterbleiben der ehevertraglich vereinbarten privaten ...

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