Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.12.2007; Aktenzeichen 13 O 430/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.12.2007 (13 O 430/07) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin pachtete mit schriftlichem Vertrag vom 30.12.1996 von der Gemeinde Z..., vertreten durch das Amt P..., zum Zwecke des Betriebes eines Seniorenheimes das auf einer Teilfläche des Grundstücks befindliche Gebäude 11 nebst anteiliger Freiflächen in der ... Straße 11 in P.... Gemäß § 1 des Pachtvertrages übereignete die Gemeinde der Antragsgegnerin das bewegliche Anlagevermögen gemäß dem anliegenden Inventarverzeichnis. Nach § 2 Abs. 3 des Pachtvertrages war die Gemeinde bei Untersagung des Heimbetriebes nach heimrechtlichen Grundsätzen zur Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende berechtigt, im Übrigen nach Abs. 2 zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Pachtvertrages sowie seiner Anlagen und Ergänzungen wird auf Blatt 70 bis 78 der Akte verwiesen. Die Antragsgegnerin errichtete auf dem Grundstück im Wege des Erbbaurechtes einen Neubau (die sogenannte Rotunde), wobei dieser Neubau und das von der Gemeinde gepachtete Gebäude als einheitliche Einrichtung eines Seniorenheimes mit insgesamt ca. 170 Bewohnern von ihr betrieben werden. Mit Schreiben vom 26.03.2007 kündigte die Gemeinde P... den oben bezeichneten Pachtvertrag zum 31.12.2007 ordentlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 79 der Akte verwiesen. Unter dem 19. November 2007 erließ das Landesamt für Soziales und Versorgung (Heimaufsicht) einen Bescheid, mit dem der Antragsgegnerin der Betrieb des Seniorenheimes Z... untersagt wurde. Laut Bescheid war der Heimbetrieb bis spätestens zum 31.01.2008 einzustellen, wobei die Antragsgegnerin nachweisen sollte, dass für die Heimbewohner bis zu diesem Zeitpunkt eine andere Unterkunft und Betreuung sichergestellt werde oder ein Betriebsübergang auf einen anderen Träger erfolge. Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 86 bis Blatt 122 der Akte verwiesen. Die Gemeinde P... verpachtete mit schriftlichem Vertrag vom 27.11.2007 das Gebäude 11 an den Antragsteller. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2007 legte die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2007 kündigte die Gemeinde P... das Pachtverhältnis nunmehr fristlos wegen der im vorgenannten Bescheid ausgesprochenen Untersagung. Unter dem 18. Dezember 2007 trat die Gemeinde P... dem Antragsteller sämtliche Herausgabeansprüche gegenüber der Antragsgegnerin ab und ermächtigte ihn gleichzeitig, im Weg der Prozessstandschaft Herausgabeansprüche geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Blatt 84 und 85 der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 03.01.2008 zeigte die Antragsgegnerin der Heimaufsicht an, dass die Firma A... GmbH und Co. KG den Betrieb ab dem 01.02.2008 übernehmen werde.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin zur Überlassung des Objektes Gemarkung Z..., Flur 1, Flurstück 64, 66 und 68 (Haus 11, ... Straße 11) in P..., an ihn ab sofort - hilfsweise ab 01.01.2008 - zu verpflichten, weiter hilfsweise bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens sowie hilfsweise Zug um Zug gegen Duldung der Wegnahme des beweglichen Inventars in Sicherungsverwahrung des Gerichtsvollziehers anzuordnen.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28.12.2007 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 02. Januar 2008 hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2008 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Auch wegen der hier im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten Herausgabeansprüche bestehen nach Auffassung des Senats keinerlei Bedenken. Insbesondere dürfte das Prozessführungsinteresse des Antragstellers im Hinblick auf den zwischen ihm und der Gemeinde geschlossenen Pachtvertrag zu bejahen sein.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung versagt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes voraus. Zwar hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch der Verpächterin, nämlich zum einen den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gemäß §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB nach beendetem Pachtverhältnis sowie zum anderen den Herausgab...